Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

624 I. 
Vor- und Zuname der Schüler, Ort und Zeit der Geburt, Religionsbekenntnis, Name 
und Wohnort der Eltern, die Noten über Betragen, Fleiß und Leistungen in den einzelnen 
Unterrichtsfächern, die Angabe, in welchem Jahrgang sich der Schüler befindet und seit wann. 
Die Verzeichnisse sind jahrgangweise zu heften und mindestens acht Jahre lang aufzubewahren. 
§ 56. 
Die Entlassung der Schüler erfolgt in einem feierlichen Akt, zu dem die Mitglieder der 
Ortsschulbehörde einzuladen sind, durch den Vorsitzenden der Ortsschulbehörde oder in 
seinem Auftrag durch den Lehrer. Die zur Entlassung kommenden Schüler erhalten ein von 
dem Klassenlehrer und dem Vorsitzenden der Ortsschulbehörde zu unterzeichnendes Abgangs- 
zeugnis nach dem auliegenden Muster X. An Volksschulen, für die ein Schulleiter (Rektor) 
oder ein erster Lehrer bestellt ist, haben diese anstelle des Vorsitzenden der Ortsschulbehörde 
die Entlassung vorzunehmen und die Abgangszengnisse zu unterzeichnen. 
8 57. 
Wo nach Beschluß der Ortsschulbehörde am Schlusse des Schuljahres eine besondere 
Prüfung der Schüler stattfindet, ist diese in Gegenwart der Mitglieder der Ortsschulbehörde 
durch den Schulleiter (Rektor) oder den (ersten) Lehrer abzuhalten. 
Wenn die Ortsschulbehörde beschließt, daß zu dieser Prüfung auch die Eltern der Schüler 
zugelassen werden sollen, haben sämtliche an der Schule wirkende Lehrer der Prüfung an— 
zuwohnen. 
8 58. 
Am Ende des Schuljahres hat der Schulleiter (Rektor) oder der (erste) Lehrer, wenn für 
die Schule kein gedruckter Jahresbericht herausgegeben wird, an das Kreisschulamt einen 
Schulbericht zu erstatten, der anzugeben hat: 
1. die Verteilung der einzelnen Schuljahre in die vorhaudenen Klassen, 
2. die an der Schule wirkenden Lehrer und den Umfang ihrer Beschäftigung im Sommer- 
und Winterhalbjahr, 
3. die Zahl der Schüler im abgelaufenen Schuljahr nach Geschlechtern und Bekenntnis 
angehörigkeit, 
. die Zahl der nicht versetzten Schüler unter Angabe der betreffenden Jahrgänge und 
die Art der Einreihung der acht Altersklassen in die einzelnen Jahrgänge sowie die 
Zahl der am Schluß des Schuljahres entlassenen Schüler unter Beifügung der Jahr- 
gänge, aus denen die Entlassung erfolgt ist, 
. die Zahl der am Turn= und Handarbeitsunterricht teilnehmenden und der davon be- 
freiten Schüler und Schülerinnen, 
6. die Zahl der bewilligten und entschuldigten sowie der ungerechtfertigten Schulversäumnisse. 
Das Kreisschulamt kann für die Schulberichte aller oder einzelner Volksschulen seines 
Bezirks weitergehende Anordnungen treffen, die dem Unterrichtsministerium anzuzeigen sind. 
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