l.. 627
§ 68.
Auch solche Vergehen und grobe Ungehörigkeiten, die sich Schüler außerhalb der Schule
(in der Kirche, auf der Straße u. s.w.) zu schulden kommen lassen, und die sich als Über-
tretung der den Schülern in den Schulsatzungen (§ 69) auferlegten Pflichten darstellen,
können von dem Schulleiter (Rektor), dem (ersten) Lehrer, der Ortsschulbehörde und deren
Vorsitzenden mit Strafe belegt werden.
Handelt es sich um schwerere Übertretungen, so soll in der Regel Bestrafung durch den
Schulleiter (Rektor), die Ortsschulbehörde oder deren Vorsitzenden eintreten. Eine doppelte
Bestrafung ist nicht zulässig.
8 69.
Für jede Volksschule sind die Vorschriften über die Pflichten der Schüler und die zu-
lässigen Strafen nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse durch die Lehrer im Benehmen mit der Ortsschulbehörde in besonderen Schul-
satzungen, die der Genehmigung des Kreisschulamts bedürfen, zusammenzustellen.
Die Schulsatzungen sind den Schülern zu Beginn jeden Schulhalbjahres vorzulesen. Jeder
Schüler soll einen Abdruck der Schulsatzungen zur Zustellung an seine Eltern oder deren
Stellvertreter erhalten.
Vierter Abschnitt.
Ausstattung und Reinigung der Schule.
8 70.
Zur inneren Einrichtung der Lehrzimmer, zu den für den Unterricht notwendigen Lehr-
mitteln und zu den sonstigen Schulgebrauchsgegenständen (8 116 des Schulgesetzes) gehören
außer den Schulbänken:
a. Vorhänge zum Schutz gegen die einfallenden Sonnenstrahlen, ein Thermometer, ein
Schrank zur Aufbewahrung von Schulakten, Heften, Lehrbüchern und den übrigen
Gebrauchsgegenständen, ein Tisch oder Pult nebst 2 Stühlen, eine schwarze Wand-
tafel und eine Notentafel, ein Tafelschwamm, eine Waschvorrichtung nebst Handtuch
und die für Lehrer und Schüler erforderliche Tinte und Kreide, eine Reißschiene oder
ein langes Lineal, ein Meterstab, ein Winkelmesser, ein Kreideeinsatzzirkel, ein Ge-
wichtssatz und die wichtigsten Hohlmaße, geometrische Körper von hinreichender Größe,
eine Rechenmaschine, eine Geige und die dem Lehrer zum Unterricht notwendigen
Bücher und Schreibmaterialien;
ferner die nach den Forderungen des Unterrichtsplanes nötigen Lehrmittel in
der für die einzelnen Schulklassen oder Lehrer erforderlichen Zahl, nämlich: Globus,
Planigloben, Wandkarten von Baden, Deutschland, Europa und Palästina, Wand-
karten vom Schulort und seiner Umgebung, vom Amtsbezirk oder Kreis.
96.