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b. für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten: die nötigen Gebrauchsgegenstände für
Schreiben und Zeichnen, ein Schrank zum Aufbewahren der Handarbeiten und Arbeits-
stoffe, eine Wandtafel mit quadratischer Lineatur, ein Nährahmen, ein Tisch zum
Schneiden und Richten der Näharbeiten, Nähtische oder wenigstens an den Bänken
anzubringende Nähpolster, eine Waschvorrichtung mit Handtuch;
c. eine Sammlung der Apparate, die für die anschauliche Behandlung der in den §8 145,
148 bis 155 des Unterrichtsplanes aus der Naturlehre vorgeschriebenen Unterrichts-
stoffe erforderlich sind, sowie die nötigen Wandbilder für den geographischen, geschicht-
lichen und naturgeschichtlichen Unterricht.
Wo die Mittel es gestatten, soll durch Anbringung künstlerisch guter, dem Fassungs-
vermögen der Schüler angepaßter Bilder der Sinn für das Schöne geweckt und gepflegt werden.
Wo besondere Zeichentische, deren Einführung sich empfiehlt, vorhanden sind, kann die
Polsterung (lit. b) an diesen angebracht werden.
Die für den Turn= und Spielunterricht erforderlichen Geräte werden durch besondere
Verordnung bestimmt.
§ 71.
An jeder Volksschule soll eine Schülerbücherei bestehen. ÜUber die Anschaffung der Bücher
beschließt auf Antrag der Lehrer die Ortsschulbehörde. Die Verwaltung der Bücherei steht
dem Schulleiter (Rektor) oder dem ersten Lehrer und wo ein Schulleiter (Rektor) oder erster
Lehrer nicht bestellt ist, dem von der Ortsschulbehörde damit betranten Lehrer zu.
§ 72.
Die Lehrer sind verpflichtet, über die in ihrem Besitz und unter ihrer Aufsicht befindlichen
Gebrauchsgegenstände und Lehrmittel ein geordnetes Verzeichnis zu führen und für die Ordnung
und Aufbewahrung der Schulakten zu sorgen.
§ 73.
Die Lehr= und Lernmittel sollen so eingerichtet sein, daß jede Schädlichkeit für die Angen
der Schüler ausgeschlossen ist. Hefte und Bücher müssen gutes, helles, festes Papier haben,
das die Schrift und den Druck einer Seite auf der anderen nicht durchschlagen läßt. Der
Druck muß entsprechend groß und übersichtlich sein.
8 74.
Das Kreisschulamt ist ermächtigt, für kleinere Schulen auf Antrag der Gemeinden beim
Vorhandensein besonderer Verhältnisse Nachsicht von der Anschaffung einzelner der in § 70½
aufgeführten Lehrmittel zu gewähren.