Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

628 !11. 
b. für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten: die nötigen Gebrauchsgegenstände für 
Schreiben und Zeichnen, ein Schrank zum Aufbewahren der Handarbeiten und Arbeits- 
stoffe, eine Wandtafel mit quadratischer Lineatur, ein Nährahmen, ein Tisch zum 
Schneiden und Richten der Näharbeiten, Nähtische oder wenigstens an den Bänken 
anzubringende Nähpolster, eine Waschvorrichtung mit Handtuch; 
c. eine Sammlung der Apparate, die für die anschauliche Behandlung der in den §8 145, 
148 bis 155 des Unterrichtsplanes aus der Naturlehre vorgeschriebenen Unterrichts- 
stoffe erforderlich sind, sowie die nötigen Wandbilder für den geographischen, geschicht- 
lichen und naturgeschichtlichen Unterricht. 
Wo die Mittel es gestatten, soll durch Anbringung künstlerisch guter, dem Fassungs- 
vermögen der Schüler angepaßter Bilder der Sinn für das Schöne geweckt und gepflegt werden. 
Wo besondere Zeichentische, deren Einführung sich empfiehlt, vorhanden sind, kann die 
Polsterung (lit. b) an diesen angebracht werden. 
Die für den Turn= und Spielunterricht erforderlichen Geräte werden durch besondere 
Verordnung bestimmt. 
§ 71. 
An jeder Volksschule soll eine Schülerbücherei bestehen. ÜUber die Anschaffung der Bücher 
beschließt auf Antrag der Lehrer die Ortsschulbehörde. Die Verwaltung der Bücherei steht 
dem Schulleiter (Rektor) oder dem ersten Lehrer und wo ein Schulleiter (Rektor) oder erster 
Lehrer nicht bestellt ist, dem von der Ortsschulbehörde damit betranten Lehrer zu. 
§ 72. 
Die Lehrer sind verpflichtet, über die in ihrem Besitz und unter ihrer Aufsicht befindlichen 
Gebrauchsgegenstände und Lehrmittel ein geordnetes Verzeichnis zu führen und für die Ordnung 
und Aufbewahrung der Schulakten zu sorgen. 
§ 73. 
Die Lehr= und Lernmittel sollen so eingerichtet sein, daß jede Schädlichkeit für die Angen 
der Schüler ausgeschlossen ist. Hefte und Bücher müssen gutes, helles, festes Papier haben, 
das die Schrift und den Druck einer Seite auf der anderen nicht durchschlagen läßt. Der 
Druck muß entsprechend groß und übersichtlich sein. 
8 74. 
Das Kreisschulamt ist ermächtigt, für kleinere Schulen auf Antrag der Gemeinden beim 
Vorhandensein besonderer Verhältnisse Nachsicht von der Anschaffung einzelner der in § 70½ 
aufgeführten Lehrmittel zu gewähren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.