Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

632 L. 
Von der Anmeldung befreit sind diejenigen Kinder, die auf Beginn des Schuljahres in 
eine öffentliche oder in eine von der Schulverwaltung aufgrund des § 133 des Schulgesetzes 
als Ersatz für die Volksschule genehmigte nichtstaatliche Lehranstalt eintreten werden. 
Die schulpflichtigen Kinder haben sich zu Beginn des Schuljahres 
am , vormittags Uhr, 
  
im Schulhaus einzufinden. 
Befreit hiervon sind, außer den Kindern, die von der Anmeldung befreit sind: 
1. die nichtvollsinnigen, geistesschwachen, krüppelhaften und epileptischen Kinder; 
2. die Kinder, die vom Besuch der Volksschule wegen sonstiger Gebrechen entbunden sind: 
3. die Kinder, denen Nachsicht hinsichtlich des Beginns der Schulpflicht gewährt ist; 
4. die Kinder, die vom Besuch der Volksschule entbunden sind, weil sie Privatunterricht 
erhalten. 
Kinder, die die Volksschule zu besuchen haben, aber aus irgend einem Grund zu Beginn 
des Schuljahres im Schulhaus nicht erscheinen können, sind von ihren Eltern oder deren 
Stellvertretern unter Angabe des Hinderungsgrundes mündlich oder schriftlich zu entschuldigen. 
Eltern oder deren Stellvertreter, die es verabsäumen, die ihrer Obhut anvertrauten schul- 
pflichtigen Kinder zum Besuch der Volksschule anzuhalten, unterliegen der Bestrafung aufgrund 
des § 71 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 31. Oktober 1863. 
, den 19 
Die Ortsschulbehörde.
	        
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