Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

660 L. 
Nach § 1 des Gesetzes über den Fortbildungsunterricht vom 18. Februar 1874 sind Knaben noch 
2 Jahre und Mädchen noch 1 Jahr nach Emtassung aus der Volksschule verpflichtet, die Fort- 
bildungsschule zu besuchen. Eltern oder deren Stellvertreter, Arbeits= oder Lehrherren sind ver- 
bunden, die unter ihrer Obhut stehenden, zum Besuch des Fortbildungsunterrichts verpflichteten Kinder 
zur Teilnahme an demselben anzumelden und ihnen die zum Besuch desselben erforderliche Zeit zu 
gewähren. Zuwiderhandlungen werden nach § 2 des genannten Gesetzes mit Geld bis zu 50 Mark 
bestraft. 
Druck und Veriag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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