Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

662 LI. 
Die jetzigen Absätze xv und xvierhalten die Bezeichnung Xviund xxu. 
Im bisherigen Absatz xv ist der Schlußsatz zu streichen. 
3. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist im Absatz l hinter „Versicherungsgesellschaften,“ 
einzuschalten: 
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw., 
1. Im § 10 „Warenproben“ erhalten die Absätze 1, Unund lX folgenden 
Wortlaut: 
I. Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden unter den nachstehenden Bedingungen 
zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische 
Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, 
daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder kon- 
servierte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. 
II. Die Sendungen müssen sich nach ihrer Verpackung, Form und sonstigen Beschaffenheit 
zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm in der Länge, 20 cem in der 
Breite und 10 cm in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der Länge und 
15 cmm im Durchmesser nicht überschreiten. 
IX. Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 g# einschließlich 10 „, 
über 250 bis 500 g einschließlich 20 „ 
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt. 
5. Im § 18 „Postanfträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten“ ist im Absatz XX zwischen dem ersten und zweiten Satz 
einzuschalten: 
Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt, ohne daß der Postauftragsbetrag ordnungs- 
mäßig eingezogen worden ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines An- 
spruchs gegen den Empfänger der Anlagen, für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis 
zum Betrage des Postauftrags Ersatz geleistet. 
6. Im § 18a „Postprotest" ist unter v im dritten Absatz hinter „erhoben," 
einzuschalten: 
wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist" versehen ist, 
7. Indemselben § (18a) erhält dererste Absatz unter lNfolgende Fassung: 
Werden dem unter u bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die von der 
Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (1), oder mehrere Anlagen (u) beigefügt, 
so werden von diesen Aufträgen 
1. solche, denen 
#. Wechsel in französischer Sprache, 
b. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept,
	        
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