Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

664 LI. 
Bekanntmachung, 
(Vom 5. Dezember 1913.) 
betreffend Ausführung der Reichsversicherungsordnung. 
  
Auf Grund des 8 519 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat 
bestimmt: 
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, denen eine Bescheinigung nach § 514 
Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung als Ersatzkassen erteilt worden ist, wird, wenn 
sie dies bei dem Reichsamt des Innern beantragen, gemäß § 519 Absatz 2 die Be- 
fugnis übertragen, statt der Versicherungspflichtigen, die als Mitglieder der Ersatzkasse 
vom Rechte des § 517 Absatz 1 Gebrauch machen und das Ruhen ihrer eigenen Nechte 
und Pflichten als Mitglieder der Krankenkasse, in die sie gehören, beantragen wollen, 
diesen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen. 
Berlin, den 5. Dezember 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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