Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Nr. UII. 665 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 31. Dezember 1913. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: das Versahren bei Besetzung von 
Hauptlehrerstellen an Volksschulen betreffend; des Ministeriums des Innern: die Arzneitaxe betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 23. Dezember 1913.) 
Das Verfahren bei Besetzung von Hauptlehrerstellen an Volksschulen betreffend. 
Aufgrund von Ziffer IV der Übergangsbestimmungen zum Schulgesetz vom 7. Juli 1910 
— Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Nr. XIIX Seite 385 — wird unter Aufhebung 
der Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 28. Februar 
1894, das Verfahren bei Besetzung von Hauptlehrerstellen an Volksschulen betreffend, — Ge- 
setzes-- und Verordnungsblatt 1894 Nr. XIV Seite 100 — verordnet, was folgt: 
Besetzung von Hauptlehrerstellen. 
81. 
Erledigte oder neuerrichtete Hauptlehrerstellen an Volksschulen werden durch das Unter- 
richtsministerium zur Bewerbung ausgeschrieben. Wenn einer Gemeinde das Vorschlagsrecht 
für die Besetzung einer Hauptlehrerstelle zusteht, so ist dies im Ausschreiben zu bemerken. 
D 
Bewerbungen um augsgeschriebene Hauptlehrerstellen sind innerhalb der im Ausschreiben 
bezeichneten Frist auf dem geordneten Dienstweg bei dem vorgesetzten Kreisschulamt und, wenn 
der Bewerber an einer Höheren Lehranstalt angestellt ist, bei dem Anstaltsleiter schriftlich ein- 
zureichen. 
Bewerber, die nicht im öffentlichen Schuldienst stehen, haben ihre Gesuche an dassjenige 
Kreisschulamt zu richten, in dessen Bezirk sie zuletzt im Schuldienst verwendet waren. 
Bewerber, deren Gesuche erst nach Umfluß der Frist einkommen, haben keinen Anspruch 
auf Berücksichtigung. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 102
	        
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