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Gärten von der Straße aus und ohne ein fremdes Grundstück zu betreten, nur durch dieses
Gebäude erreicht werden können, muß einen Durchgang (nötigenfalls auch mehrere) von — im
Rohbau gemessen überall mindestens 1,50 u lichter Breite und 2,20 u lichter Höhe er-
halten; dieser Durchgang muß hell sein, einen möglichst ebenen und geraden Verlauf erhalten
und darf durch irgendwelche Teile des Rohbaues oder des inneren Ausbaues nicht verengt werden.
(2) Das Bezirksamt kann, sofern nicht wegen der Feuerlösch= und Rettungsmaßregeln
besondere Bedenken entgegenstehen
a. bei Gebäuden von höchsteus 10 m Breite und mit höchstens 3 Hauptgeschossen ohne
ausgebautes Dachgeschoß oder 2 Hauptgeschossen mit ausgebautem Dachgeschoß und
mit höchstens 3 Wohnungen die Breite des Durchgangs von 1,50 m auf 1,30 1n
ermäßigen, wenn keine Hinter= oder Seitengebäude vorhanden sind, die zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, oder in denen größere Mengen feuergefähr-
licher Stoffe gelagert oder feuergefährliche Verrichtungen vorgenommen werden. In
diesem Falle muß jedoch nach Lage der Verhältnisse Sicherheit dafür bestehen, oder
durch Bestellung einer Baulast geschaffen werden, daß auch später solche Hinter= oder
Seitengebäude nicht erstellt werden;
. bei Kleinwohnhäusern die Breite des Durchgangs von 1.50 „u„ auf 1,20 m ermäßigen
und bei Einfamilienhäusern dieser Gattung die Einrichtung eines Durchgangs ganz
nachlassen, wenn der hinter dem Hause gelegene Teil des Baugrundstücks in genügen-
der Weise durch Räume des Hauses erreicht werden kann, und wenn überdies von
allen zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen die nach der Straße gelegenen
Fenster rasch und leicht erreicht werden können.
(3) In den unter Absatz 1 und 2 genannten Fällen muß das Maß der nach der Straße
und dem Hof führenden Türöffnungen — im Rohbau gemessen — den genannten Maßen des
Durchgangs möglichst nahe kommen.
(4) wie bisher Absatz 2.
(5) wie bisher Absatz 3.
(6) Sollen bei bestehenden Gebäuden Seiten= oder Hintergebäude errichtet werden, oder
entfallen später die Voraussetzungen für eine nach dem Absatz 2 bewilligte Ausnahme, so kann
die Errichtung eines Durchgangs oder die Vergrößerung seines Breitenmaßes verlangt werden.
6. In § 43 erhalten der 2., 3. und 5. Absatz folgende Fassung:
(2) Alle Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, müssen hinreichend
Luft und Licht durch unmittelbar ins Freie führende Fenster erhalten und gut lüftbar sein:
Fenster, die in Lichthöfe führen, entsprechen dieser Vorschrift nicht. Jeder zum dauernden
Aufenthalt von Menschen dienende Raum muß leicht zugänglich und in Bezug auf baulichen
Zustand, Trockenheit und Reinlichkeit derart beschaffen sein, daß aus der Benutzung gesund-
heitliche Gefahren nicht entstehen können.
(3) In solchen Räumen muß die Gesamtfläche der ins Freie gehenden Fenster, in der
Lichtweite des Rohbaues gemessen, mindestens ¼, der Grundfläche des betreffenden Raumes