Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

62 III. 
Gärten von der Straße aus und ohne ein fremdes Grundstück zu betreten, nur durch dieses 
Gebäude erreicht werden können, muß einen Durchgang (nötigenfalls auch mehrere) von — im 
Rohbau gemessen überall mindestens 1,50 u lichter Breite und 2,20 u lichter Höhe er- 
halten; dieser Durchgang muß hell sein, einen möglichst ebenen und geraden Verlauf erhalten 
und darf durch irgendwelche Teile des Rohbaues oder des inneren Ausbaues nicht verengt werden. 
(2) Das Bezirksamt kann, sofern nicht wegen der Feuerlösch= und Rettungsmaßregeln 
besondere Bedenken entgegenstehen 
a. bei Gebäuden von höchsteus 10 m Breite und mit höchstens 3 Hauptgeschossen ohne 
ausgebautes Dachgeschoß oder 2 Hauptgeschossen mit ausgebautem Dachgeschoß und 
mit höchstens 3 Wohnungen die Breite des Durchgangs von 1,50 m auf 1,30 1n 
ermäßigen, wenn keine Hinter= oder Seitengebäude vorhanden sind, die zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, oder in denen größere Mengen feuergefähr- 
licher Stoffe gelagert oder feuergefährliche Verrichtungen vorgenommen werden. In 
diesem Falle muß jedoch nach Lage der Verhältnisse Sicherheit dafür bestehen, oder 
durch Bestellung einer Baulast geschaffen werden, daß auch später solche Hinter= oder 
Seitengebäude nicht erstellt werden; 
. bei Kleinwohnhäusern die Breite des Durchgangs von 1.50 „u„ auf 1,20 m ermäßigen 
und bei Einfamilienhäusern dieser Gattung die Einrichtung eines Durchgangs ganz 
nachlassen, wenn der hinter dem Hause gelegene Teil des Baugrundstücks in genügen- 
der Weise durch Räume des Hauses erreicht werden kann, und wenn überdies von 
allen zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen die nach der Straße gelegenen 
Fenster rasch und leicht erreicht werden können. 
(3) In den unter Absatz 1 und 2 genannten Fällen muß das Maß der nach der Straße 
und dem Hof führenden Türöffnungen — im Rohbau gemessen — den genannten Maßen des 
Durchgangs möglichst nahe kommen. 
(4) wie bisher Absatz 2. 
(5) wie bisher Absatz 3. 
(6) Sollen bei bestehenden Gebäuden Seiten= oder Hintergebäude errichtet werden, oder 
entfallen später die Voraussetzungen für eine nach dem Absatz 2 bewilligte Ausnahme, so kann 
die Errichtung eines Durchgangs oder die Vergrößerung seines Breitenmaßes verlangt werden. 
6. In § 43 erhalten der 2., 3. und 5. Absatz folgende Fassung: 
(2) Alle Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, müssen hinreichend 
Luft und Licht durch unmittelbar ins Freie führende Fenster erhalten und gut lüftbar sein: 
Fenster, die in Lichthöfe führen, entsprechen dieser Vorschrift nicht. Jeder zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen dienende Raum muß leicht zugänglich und in Bezug auf baulichen 
Zustand, Trockenheit und Reinlichkeit derart beschaffen sein, daß aus der Benutzung gesund- 
heitliche Gefahren nicht entstehen können. 
(3) In solchen Räumen muß die Gesamtfläche der ins Freie gehenden Fenster, in der 
Lichtweite des Rohbaues gemessen, mindestens ¼, der Grundfläche des betreffenden Raumes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.