Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. XXVI. 165 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 8. Juni 1914. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des 
Answärtigen: die Abänderung der Fischereiordnung für den Untersee und Rhein betrefjend; die Abänderung der Fogel- 
sjandordnung für den Untersee und Rhein betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 3. Juni 1914.) 
Die Abänderung der Fischereiordnung für den Untersee und Rhein betreffend. 
In gegenseitigem Einverständnis sind die §§ 12 B Ziffer 1 und 2, 20 Absatz 3, 26, 
28 Absatz 8 und 9, und 31 Absatz 1 der am 3. Juli 1897 zwischen dem Großherzogtum 
Vaden und der Schweiz vereinbarten Fischereiordnung für den Untersee und Rhein (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1897 Seite 269) geändert worden, wie folgt: 
1. 
—E 
In § 12B erhalten Ziffer 1 und 2 folgende Fassung: 
„1. Der Fang von Gangfischen und Kropffelchen (Kilchen) ist mit Fang- 
geräten gestattet, welche eine Weite der Offnungen (Maschenweite) von mindestens 
25 mun haben. 
2. In der Zeit vom 20. November bis 25. Dezember dürfen im Rhein Facheu- 
böhren mit nur 25 mm Maschenweite verwendet werden. Innerhalb zwei Jahren 
nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen die zur Zeit gebräuchlichen Fachenböhren 
mit nur 23 mm Maschenweite noch aufgebraucht werden; neue Fachenböhren müssen 
dagegen eine Maschenweite von 25 mm haben.“ 
In § 20 erhält Absatz 3 folgende Fassung: 
„Als Seefeiertage gelten außer den Sonntagen: Neujahr, Dreikönigstag, Char- 
freitag, Ostermontag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Peter und 
Paul, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Christtag und Stephanstag.“ 
3. § 26 erhält folgende Fassung: 
„In einem Fischereibetrieb dürfen gleichzeitig verwendet werden: 
a. auf der Weiße und Halde nicht mehr als insgesamt 10 und auf der Weiße, Halde 
und Tiefe nicht mehr als insgesamt 12 Stellnetze; 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1011. 31