Nr. XXVI. 165
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 8. Juni 1914.
Inhalt.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des
Answärtigen: die Abänderung der Fischereiordnung für den Untersee und Rhein betrefjend; die Abänderung der Fogel-
sjandordnung für den Untersee und Rhein betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 3. Juni 1914.)
Die Abänderung der Fischereiordnung für den Untersee und Rhein betreffend.
In gegenseitigem Einverständnis sind die §§ 12 B Ziffer 1 und 2, 20 Absatz 3, 26,
28 Absatz 8 und 9, und 31 Absatz 1 der am 3. Juli 1897 zwischen dem Großherzogtum
Vaden und der Schweiz vereinbarten Fischereiordnung für den Untersee und Rhein (Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1897 Seite 269) geändert worden, wie folgt:
1.
—E
In § 12B erhalten Ziffer 1 und 2 folgende Fassung:
„1. Der Fang von Gangfischen und Kropffelchen (Kilchen) ist mit Fang-
geräten gestattet, welche eine Weite der Offnungen (Maschenweite) von mindestens
25 mun haben.
2. In der Zeit vom 20. November bis 25. Dezember dürfen im Rhein Facheu-
böhren mit nur 25 mm Maschenweite verwendet werden. Innerhalb zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen die zur Zeit gebräuchlichen Fachenböhren
mit nur 23 mm Maschenweite noch aufgebraucht werden; neue Fachenböhren müssen
dagegen eine Maschenweite von 25 mm haben.“
In § 20 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
„Als Seefeiertage gelten außer den Sonntagen: Neujahr, Dreikönigstag, Char-
freitag, Ostermontag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Peter und
Paul, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Christtag und Stephanstag.“
3. § 26 erhält folgende Fassung:
„In einem Fischereibetrieb dürfen gleichzeitig verwendet werden:
a. auf der Weiße und Halde nicht mehr als insgesamt 10 und auf der Weiße, Halde
und Tiefe nicht mehr als insgesamt 12 Stellnetze;
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1011. 31