XXXIII. 229
l 31.
Sobald feststeht, daß die Gewähllen die Wahl annehmen, ist das Ergebnis der Wahl
durch den Wahlleiter in der Karlsruher Zeitung (Staatsanzeiger) zu veröffentlichen und dem
Vorstand der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mitzuteilen.
V. Aufechtung und Augültigkieit der Wahl.
32.
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Wahl-
leiters (§ 31 der Wählordnung) bei dem Wahlleiter angefochten werden. lber die Anfechtung
entscheidet das Landesversicherungsamt.
Die Entscheidungen des Wahlleiters und des Vorsitzenden des Versicherungsamts (8§ 10 ff.
der Wahlordnung) können nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden.
Soweit die Gültigkeit einer Wahl angefochten ist, sollen die Gewählten ihr Amt tunlichst
erst antreten, wenn das Landesversicherungsamt die Wahl für gültig erklärt hat.
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren
verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch
den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
31.
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war und auch
die Wählbarkeit inzwischen nicht erlangt hat.
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die
Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichs-Straf
gesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist,
es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte.
Die Absätze 2, 4 des § 30 der Wahlordunng gelten entsprechend.
VI. Wegfall von Vertretern; Stellverkretung.
§ 35.
Scheiden sowohl ein Vertreter als auch seine beiden Ersatzmänner während der Wahlzeit
aus, so ist nach § 29 der Wahlordnung zu verfahren.
(Gesenes-- und Verordnungoblatt 1011. 43