Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

V.

XXXVII.  261

Bezirksamt  Offenburg:  Altenheim,  Appenweier,  Bolsbach,  Bühl,  Griesheim,  Goldscheuer,
Hösen,  Kittersburg,  Marlen,  Müllen,  Schutterwald,  Urloffen,  Waltersweier,  Weier,
Windschläg.

Bezirksamt  Lahr:  Dundenheim,  Ichenheim,  Meißenheim.

Bezirksamt  Achern:  Wagshurst

Die  Zivilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden  bleiben  in  Tätigkeit,  haben  aber  meinen
Anordnungen  und  Aufträgen  Folge  zu  leisten.

Ich  setze  hiermit  die  solgenden  Gesetzesbestimmungen  außer  Kraft:

a)  die  §§  98  bis  104,  110,  114  (Abs.  1),  115,  127  und  128  der  Strasprozeßordnung  vom
1.  Februar  1877  über  die  Gewährleistung  der  persönlichen  Freiheit,  die  Unverletzlichkrit
  der  Wohnung,  die  Unzulässigkeit  von  Ausnahmegerichten,  die  Beschlagnahme  von
riefschaften  und  Papieren:

b)  die  §§  1  und  23  (Abs.  2)  des  Reichsvereinsgesetzes  vom  19.  April  1908  über  das  Vereinsund
  Versammlungsrecht;

J)  den  §  1  des  Reichsgesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  über  Preßfreiheit  und  das
Gesetz  über  die  Presse  für  Elsaß-Lothringen  vom  8.  August  1898;

4)  für  den  badischen  Teil  des  Befehlsbereiches  außerdem  noch  die  §§  13,  15,  17  der  Verfassungsurkunde
  für  das  Großherzogtum  Baden  vom  22.  August  1818  über  Ausnahmegerichte,
persönliche  und  Preßfreiheit.

Ich  verordne:

1.  Die  Zivilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden  dürfen  ihren  Wirkungskreis
nur  mit  meiner  Genehmigung  oder  wenn  sie  durch  feindliche  Truppen  daraus  vertrieben
  werden,  verlassen.  In  letzterem  Falle  ist  mir  sofort  Mitteilung  zu  machen.

2.  Die  Zeitungen:  Journal  d'’Alsace-Lorraine  —  Volksfreund  —  Freie  Presse  —
Elsässer  —  Elsässer  Kurier  —  Le  Nouvelliste  d'Alsace-Lorraine  hören  von  heute

ab  auf  zu  erscheinen.

3.  Zur  Untersuchung  und  zur  Aburteilung  der  in  dem  §  4  des  Einführungsgesees
  zum  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  31.  Mai  1870  und  den
§59  und  10  des  Preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
ausgeführten  Vergehen  und  Verbrechen  tritt  mit  dem  morgigen  Tage  in  Straßburg
ein  Kriegsgericht  in  Tätigtkett.

4.  Haussuchungen  und  Verhaftungen  können  von  den  dazu  berechtigten  Behörden
und  Beamten  zu  jeder  Zeit  vorgenommen  werden.

5.  Sämtliche  Wirtshäuser,  Cafés,  Schaukstätten  und  dergl.  sind  von  10  Uhr
abends  bis  5  Uhr  morgens  zu  ichließen.

6.  Alle  im  Festungsbereich  nicht  ansässigen  Ausländer,  sowie  die  Personen,  welche

sich  nicht  gehörig  legitimieren  können,  baben  den  Festungsbereich  binnen
24  Stunden  zu  verlassen.