Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Nr. XLVIII. 329 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 31. August 1914. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Vorbereitung zum höheren 
ossentlichen Dienst fur Maschineningenieure betressend; die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach 
belresend: des Ministeriums des Innern: Vorratserhebungen betressend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 20. August 1914.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend. 
Auf Grund der Ziffer I| der landesherrlichen Verordnung vom 25. Juli 1914 wird der 
Wortlant der landesherrlichen Verordnung, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst 
für Maschineningenieure betreffend, in der vom 1. Oktober 1914 an gültigen Fassung nach- 
stehend bekannt gemacht. 
Karlsruhe, den 20. August 1914. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Nheinboldt. Jungk 
unghans. 
Laudesherrliche Berordnung. 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenienre betreffend. 
(In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 1914.) 
I. Einleitung. 
81. 
Wer zu einem Staatsdienst im Maschinenfach gelangen will, muß: 
u. das Reifezengnis eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer 
deutschen Oberrealschule und 
Gesenes und Verordnungsblatt 1911. 63
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.