Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LIII. 365 
2. Die Zoll= und Steuerdirektion verfügt, wenn sie nicht weitere Betreibungsmaßnahmen 
der Bezirksfinanzbehörde anordnet, die Niederschlagung des unbeibringlichen Betrags und 
benachrichtigt hieroon das Notariat unter Angabe der Nummer, unter welcher der Betrag im 
Sollbuch erscheint. 
8 14. 
1. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Notariat im Steuerbescheid eine andere 
inländische Steuerstelle als die in § 11 bezeichnete Bezirksfinanzbehörde, insbesondere die 
Steuereinnehmerei des Wohnorts des Pflichtigen, als Einzahlungsstelle bestimmen. Diese 
Stelle ist in der Erhebungsanweisung, die auch in solchem Falle der in § 11 bezeichneten 
Bezirksfinanzbehörde zuzufertigen ist, besonders anzugeben. Die Bezirksfinanzbehörde erteilt 
sofort der Einzahlungsstelle Annahmeweisung mit dem Ersuchen oder Auftrag, den bei ihr 
eingehenden Betrag alsbald abzuführen. 
2. Die Einzahlungsstelle hat, auch wenn ihr eine Annahmeweisung der Bezirksfinanz= 
behörde noch nicht zugegangen ist, den vom Steuerpflichtigen übergebenen oder zugesandten 
Steuerbetrag anzunehmen und der Bezirksfinanzbehörde (§ 11) unter Darlegung des Sach- 
verhalts abzuliefern. 
3. Eine erforderlich werdende Betreibung hat die in § 11 bezeichnete Bezirksfinanzbehörde 
einzuleiten. 
8 15. 
Die Stundung von Steuerbeträgen bewilligt die Bezirksfinanzbehörde nach Maßgabe der 
für die Betreibung von Stenerforderungen geltenden Vorschriften. 
§ 16. 
1. Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Erbschafts= oder Schenkungssteuer sind 
unter Angabe der Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, bei dem Notariat zu stellen, 
das die Steuer festgesetzt hat. Der Antragsteller hat den Grund seines Anspruchs, sofern er 
nicht beim Notariat offenkundig ist, nachzuweisen. Nach Abschluß der etwa erforderlichen tat- 
sächlichen Feststellungen hat das Notariat das Gesuch mit gutachtlicher Außerung der Zoll- 
und Stenerdirektion vorzulegen. Erachtet die Zoll= und Steuerdirektion den Erstattungs- 
anspruch nicht für begründet, so hat sie die Entschließung mit Gründen dem Gesuchsteller 
durch Vermittelung des Notariats zustellen zu lassen. 
2. Ist das Gesuch begründet, so weist die Zoll= und Steuerdirektion die Bezirksfinanz= 
behörde an, den zu viel erhobenen Betrag zu erstatten und benachrichtigt hiervon das Notariat, 
das den Gesuchsteller in Kenntnis setzt. 
* 17. 
Das Verfahren der Bezirksfinanzbehörden bei der Erhebung, Sicherstellung, Erstattung 
und Buchung der Steuer richtet sich im übrigen nach den von der Zoll= und Steuerdirektion 
zu erlassenden Vorschriften.
	        
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