8 437
8 438
8 439
8 440
Erläuterungen
12) Also: frei- e dinglichen Rechten Dritter (vgl. Anhang. 1 241
unter I zu A), z Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten, Paan recht
usw., sowie rei v #an 4 zwar en icht „dinglichen“, aber wie solche wirk= Men)
iet, und Pachtrechten Dritter nach Maßga er 88 571—579, 581 Abs. 2
à5 (Kauf i ssr-r nicht 7 bite oder Pacht). — vgl. Note 14.
ie M** beruht darauf, daß die Kenntnis von dem Vorvonnne
der auf einem Grundstück ruhenden „ö kertlichen Abgaben beim
äufer regelmä ig raus —i oder daß es seine Sache ist, sich danach
zu erkundigen che ö seine 7 ur Eintra T nichtege geeignet
sind“, be Intadkhr die ———— ür Preußen 11 G. zur
Art. 11 und A zum ZVG. Art. 1, ie preußis „ entenbank= 5
sungs-) Renten“ sind zur Eintragung än das n * ignet“, gehören
also nicht zu den von der errleistungepslicht des äufers ausgenommenen,
sondern zu den nach 88 489 von ihm zu vertretenden „Rechten
Dritter“. Notwendig zu ihrer MWertfanncht ist die Eintragung nicht.
8 z. B. eines Patentrechts.
Für die „Verität“ der Forderung im Gegensatze zur „Bonität“
(Zahlungsfütige des Shuldnere“ für letztere haftet er nur, wenn er sich
dazu besonders verpflichtet hat (8 438).
17) vgl. Anhang 6 zu § 398 und „Note 4 am Ende zu § 306.
ara) Das ist keine „ürgscha 1 also nicht der Form des
8 766. Unter 8§ 438 kann auch usicherung, daß die verkaufte Hypothek
„gut"“ lei. fallen.
18) Nur die wirkliche „Kenntnis“ des Käufers von dem „Mangel im
Rechte“ befreit den Verkäufer von seiner Vertretungspflicht. Die Nachlässigleit
des Käufers uie. B. unterlassene Einsicht des Grundbuchs bezüglich der auf
einem gekauften rundstück in Abteilung II des Grundbuchs haftenden Nechte)
steht der „Kenntnis“ des Käufers nicht gleich und befreit den Verkäufer ni
von seiner „Vertretungspflicht"“. Die intragunge eines Rechtes im Grundbu
kann aber möglicherwei ein „Beweis“ delsssein daß der Käufer das N
„gekannt“ hat. — Ent idend ür die Haftpflicht R die Kenntnis des Käusent
K Zeit des A##n des Kaufvertrags. Wenn der Käufer nach dem
ertragsschluß aber vor der UÜbergabe der gekauften beweglichen
Sache oder vor der uflassung des ekkasten Grundstücks Kenntnis von
einem „Mangel im Rechte“ erlangt, so bleibt der Verkäufer Dafür haftpflichtig.
Die vorbehaltlose Annahme der „übergabe"“ oder „A uflassung seitens
des Käufers „kann“ allerdings unter Umstän als sein „Verzicht“ auf die
Geltendmachung des ihm nach „Kausschluß“ bekannt gewordenen Mangelim
Rechte“ ausgelegt werden. — Anders bei „Mängeln der Sache“.
19) falls sie der Käufer nicht vertragsmäßig „übernommen“ 9. 1 416.
20) Dem Käufer stehen folgende Rechte zu: a) auf Uübergabe und
üerschaffung des entums der verkauften Sache, auf Werlsschaffu
4 des verkauften Fig es nebst etwa dazu gehörigen Sachbesi
— b) die Grwährlsistungsansprüche wegen Mänge 1*
cchte, 88 Kp#er. 439. pvgl. Note 11.
21) Die Rechtslage nach § 440 ift folgende:
A. Der Käufer kann nach seiner Wahl:
a) auf Erfüllung der nach 88 433—437, 439 dem Verkäufer oblieenden
Erpflichtungen und auf Schadensersatz wegen „verfräreier
Erfüllung klagen, ogl. Anhang 27 zu 8 326 unter 1 1,
b) die Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme der gekauften
Sache verweigern, bis der Verkäufer die ihm nach §§ 433—437,
439 obliegenden Verpflichtungen erfüllt, vgl. 88 320—322 und
Noten; zu beachten ist 8 320 Abs. 2.
Beim Vor iegen der Veraussetn ungen. der g 325, 326
(im Falle des § 325 wird es sich be ängeln im Rechte"“ meist
nur um eine „teilweise“ Unmbglichteit der Leistung handeln.
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