ommunalderband Ruesenbeim-Stad er-Hauf
Grund der §§ 58 kk.
geideordnung vom *“ Mai org samt deni
Saner. Ausfũhrungsbestinimungen vom 17. Juli
1918 folgende Anordnung:
1. Selbstversorger.
* 1
Begriff des Selbstversorgers.
Zur Selb't iveri oraung sind alle Landwirte zugelassen,
welde
eigrner Ernte besitzen.
Als Selbflversorger gelten der Un ternehmer
des landwirtschaftlichen 2 Betriebes, die Ar igehöri
gen seiner Wirtsa aft einschliehlich der Dienoten,
sowie
Aur trägler und Arbeiter. die kraft ihrer Berech
ligung oder ales
beanspruchen haben.
Als Unternehmer eines landwirtschafilihen
Betriebes gelten die Leiter ohne Rüssicht darauf,
ob sie Eigentümer oder Pächter sind. Den
landwirtschaftlichen Betrieben fernsteherde Personen,
die sich durch Pacht= oder ähnliche Verträge
die Rechte von Selbftversorgern zu ver
schaffen suchen, während sie die Bewirtschaf#ung
des gepachteten Vodens den Verpächtern überlassen,
sind nin't als Selbstversorger zu betrachten.
Als Angehörige einer Wirtschaft gelien bei
landwirtschaftlichen Betrieben, die im Eigentum
Son gemeinnütigen oder öffentlichen Annalien
Kranlenhäuser, Waisenhäuser,
tehen und mit deren Betrieb verbunden send.
ch das Personal und die Pfleglinge dieser
Ankaalten.
“ Auch vorübergehend zum Hauchalt gehörige
Sder in der Wiretichait beschäfüig igte Personen
wie durch Verminlung eines Kommunal= Ver
wands oder gelmeinunniger Vereinigung an dabe
er untergebrachte giuder sind als Stloitver
#rger #un behandeln. # Kriege gefangene und Wa.--mannschaften
gelten nicht als Selbt ttversorger,
kondern als Versorgungsberech tigte. Sie erhalten
rie Tageslopfmenge wie die versorgungsberech
tigte Bevollerung sowie die etwa trefsende
Sckwerarbeiter#ulage.
8
2
Getreides.
Jeder Landwirt ist verpflichtet, die Ernte in
weckentsprechender Weise vorzunehmen und ausudreschen.
Das Dreschen unr eijen Getreides ist verboten.
Der Landwirt hat seine Erntevorräte zweckentiprechend
aufiubewahr en und orvbmung
sgemüß eu behandeln, bis er sie
in zulässiger Weise verbraucht oder der Obhut
des Kommunalverbandes überläßt.
Die Aufbewahrung des zum eigenmen
Verbrauch bestimmten ausgedroschenen
Getreides hat getrennt von
den sonstigen Getreidevorräten zu
erfolgen. Das für den Kommunalverband
ausbewahrte Getreide imt
ordnungsgemäsß zu reinigen.
83.
Verwendung des Getreides.
Die Selb#versorger dürfen von ihren selbstgebauten
Früchten nur die jeweils amtlich feitgesetzten
Mengen zur Ernährung, Fütterung und
als Aussaat vermenden. Sie dürsen insbesondere
das auf ihren Haushalt treffende Mehl aus
eigenem Getreide mahlen Al dieses aber
nur gegen Mahlichein. Die Wahl der Getreide—
arten steht ihnen feel. r Unternehmer eines
landwirtschaftlichen Dtrirke kann nur insoweit
die zur Ernährung der Selb's wersorgung neitge.
setzten Mengen beanfpruchen, als er t Getreide
baut. Der Verbrauch von sell w4zernteter
Gerste oder felbstgeernterem Hafer ist dem Landwirt
zur Ernährung für sich und seinen RAugehörigen
auch dann geslattei, wenn er kein Protgetreide
geerntet hat.
Das Getreide darf nicht nur in Form von
Mehl, sondern auch in Form von Grieß, Graupen,
Grütze, Flocken usw. verbraucht werden.
Verarbeitungserlaubnis für
Getreide und andere Bodenfrüchte.
Die Verarbeitung des Getreides und der anderen
Früchte im Sinne des § 2 und § 1 der
Reichsgetreideordnung zu Mehl, Schrot, Grieß,
Graupen, Grütze, Flocken, Kaffee-Ersatz oder
ähnlichen Er:zeugnissen sowie zu Futtermitteln
im eigenen oder fremden Be etrieb ist nur auf
Grund eines vom Kommunalverband ausgestellren
Erlaubnisscheines (Mahl.Schrotschein) zulässig.
Ohne Erlaubnisschein dürfen Getreide
oder andere Früchte zur Verarbeitung weder
gegeben, noch angenommen werden.
Fr die Selbstversorger Bes Stadtbezirks wird
der rsaubniescheir vom Kommunaloerband Nosenheim-Stadt
ausgestellt und wwar grundsätzich
nur auf eine den zulässigen Bedarf von höchstens
2 Monaten deckende Getreidemenge. Der
Kommunalverband bestimmt auch die Guttie-
Vrotgetreide, Gerste oder Baser
Nasuralberechtigte. insbesonder#
Lohn Getreide, Mehl oder B###
Klofter us#.
Vand
14 8S .
e J 5
ehandlung und Aufbewahrung des den Empsang auf dem füũr den Müller belimumten
Adbschnitt des
erhält derselbe von dem Müller den 2.
Bekanutmachung
über den Verkehr mit Getreide.D Mehl und Brot.
leitsdauer des Erlaubniescheines. Sie beträgt
r Reichsge- Pöchlens 2 Monate vom Tage der Ausseklung
ab. Gleichzeitig mit dem Mahrschein wird dem
Selb'tversorger für jeden Sadk Getreide ein Anhäng’eitel
ausgehändigt.
DTie Gesuche um Ausstellung des Erlaubnisscheines
(Mahl. Schrotschein) können frühestens
d Wochen vor Ablauf des Zeitpunttes eingereicht
werden- bis zu dem der Selbftversorger mit seinen
Vorräten nach dem alten Mahlschem zu
reichen hat.
Die Zahl der Wirtschaftsangehörigen ist
wahrheitsgemäß anzugeben, Aenderungen in der
Jahl der Wirtschaftsangehörigen werden bei der
Auskellung des nächsten Mahlscheines durch Zu
schlag oder Abzug berücksichtigt.
Die Selbstversorger sind verpflichtet, Aenderungen
im der Zahl ihrer Wirtschafteangehörigen
in erhalb 24 Stunden der städt. Lebensmittelellle
auzuzeigen.
Veröringen' des Getreides in die
Mühle und Rüdgabe des Mehles an
den Selbstversorger.
Wer Getreide zur Mühle bringt, hat den
Mahlschein bei sich zu führen u. dem Milier bei
ülebergabe des Mahlgutes auszuhändigen. Der
Selbflversorger muß die ganze zur Verarbei
rung ngelassene Getreidemenge auf einmal in
die auf dem Mahlschein bezeichnete Mühle bringen.
Wer eine geringere Menge bringt, verzichtet
damit auf die Verarbeitung des Rolies. Das
Entreide darf nur an Werltagen uno bei Tag in
die Mühle gebracht und dort angenommen wer-Ten.
Verschiedene Getreidearten sind in besonderen
Slien # u verwahren
Der Selbftversorger muß vor der Beförderung
jeden Sack mit dem vom Komminalverausgehändigten
Anhängzettel versehen
und auf dem Anhängeettel seinen Namen und
Wohnort, die Art und Menge des im Said be-„indlichen
Gelreides, den Namen der Mihle und
cen Tag der Ausstellung des Mahlscheines ver-Pach
der Verarbeitung erhält der Selbftverforger
die gewonnenen Mah hler: zeugnisse (Mehl,
Wcanpen, Kleie, usw.). Hiebei hat der Abholer
Mahlscheines zu bestätigen und
Ab
schnitt des Mchlscheines (Selbstversorgerschein)
au. gehändigt. Diesen (Selbstversorger) Abnilt
des Mahlscheins hat der Abholer beim
Abfahren mit sich zu führen und mit dem Gesuch
um Auusstellung des nächsten Mahl- oder Schrot=Z
scheines an den Kommunalverband einareeichen.
6.
8
Mahlen und Schroten auf Haus- und
Handmühlen.
Das Ma hleu und Schroten auf eigenen oder
ge Fliehenen Haus= und Handmühlen, also auf
bicht gewerbsmäßig betriebenen Mühlen ist ver-Soten.
8 7.
uUntausch von Gétreide in Mehl.
Der Umtausch von Selbstversorgergetreide
oder Selbstversorgermehl gegen anderes Mehl
rurch die Mühlen, Mehlabgabetellen, Mehl-Bändler,
Bäcker, Konditoren usw. i't verboten.
88.
Veräußerung von Getreide.
Die Veräußerung von Getreide ist verboten.
Reichnisse in Getreide an Geistliche, Lehrer, Kirchendiener
usw. dürfen nicht in Natur, sondern
jur in Geld geleistet werden.
80.
Argabe von Reichs-Reiselrotmarlen,
an Selbstversorger.
) Ten Selbstversorgern werden auf Aulrag für
Tie Dauer des Aufenthalts in anderen Kommunalwarbänden
durch die städt. Lebenemitlelstelle
Neichs-Reisebrotmarken ausgehändigt. Die entsprechenden
Mehlmengen werden ihnen bei der
Aueftellung des nächsten Mahlscheins abgezogen.
8 10.
Zwangsmaßnahmen.
Wird Getreide an Soimm- und Feiertagen oder
nach Eintritt der Dunkelheit oder ohne Mahlschein
oder in nicht zugelassenen Mengen oder
Arten in der Mäühle angetroffen oder wird
Mehl ohne Mahlschein oder in umulässigen Mesgen
von der Mühle in das Anwesen gebracht,
so lann das Getreide oder Mehl ohne Entschädigung
ganz oder mit dem Uebergewicht eingezogen,
der Mühle die Berechtigung ur Vermahlung
des Selb zwersorgergetreides und dem Landwirt
das Recht der gelbwwersprgun entzogen
werden. Außerdem kann Strafanzeige erfolgen.
Mählen.
8 11.
Ausmahlungssatz.
Durch besondere Anordnung wird bestimmt,
wie stark das Getreide durchzumahlen ist.
Mühlen, die nicht im Stande sind, das Getreide
bis zur vorgeschriebenen Ausbeute durch-
Tumahlen, werden weder zum Vermahlen von
Getreide für den Kommunalverband noch zum
Vermahlen von Getreide für die Selbstversorger
sugelassen.
. § 12.
Mahlbuch.
4 Der Mäüller muß ein Mahlbuch nach dem vorgeschriebenen
Muster führen; die Einträge sind
täglich mit Tinte oder Tintenstfft vorzunehmen.
Radierungen sind verboten.
§ 13.
Annahme, Verarbeitung und
Lagerung von Getreide.
Die Mühlen dürfen Vrotgetreide, Gerste oder
Hafer nur gegen Aushändigung des Mahl= oder
Sckrotscheines non dem darin bezeichneten Selb'sftversorger
in der abgegebenen (Getreideart und
Menge annehmen und verarbeiten.
Der Müller darf nur Gemalter mit olchen
Moblsheinen annehmen, welche auf seine Mühle
auten
!1 Säcke, deren Inhalt mit dem Mahlschein oder
Anhängzettel nicht übereinttimmen, sind vom
Müller zurückzuweisen. Der Anhängzettel ist an
den angefahrenen Getreidesäcken, deren Inhalt
aus ihnen bis zur Verarbeitung nicht entmommen
werden darf, zu belassen. "
.TasvcinSelbstvctsorgcrnangcliefeftho
treide ist getreunt von den Beständen des Kommunalverbandes
so zu lagern, daß der Bestand
jederzeit aufgenommen worden kann. Das Aufschütten
des Selb' stversorgergetreides in Lagersilos
oder Getreidelästen ist deshalb verboten.
Bei der Annahme des Getreides hat der Müller
in Gegemwart des Selb iversorgers die Uebereinllimmung
des Salinhalts mit dem Mahlschein
und dem Anhängeettel feitz stellen und auf dem
Hür den Müller beftimmten Abschuitt des Mahlscheimes
den von ihm durch Wiegen fektgestellten
Sadin halt -u bescheintgen. Gleichzeitig ist das
Getreide in das Mahlbuch einutragen. Die
Hiummer, unter welcher der Mahlauftrag in das
Mahlbuch eingetragen wird, i#t von dem Müller
auf dem Mahlschein mit Tinte oder Tintenstift
zu Wenterken.
Die jeweils zur Vermahlung oder Verschrotung
aufgeschütteten Getreidemengen sind auf
einer Tafel in der Mühle anzuschreiben.
Nach der Verarbeitung hat der Müller durch
Verwiegen die Ausbeute an Mehl, Grieß, Kleie
usw. fest; utellen, sodann das gewonnene Mahlergebnis
wahrheitsgemäß in das Mahlbuch und
auf beide Abschnitte des Mahlscheines einzutragen,
auf dem Anhängeettel zu vermersen und
den Anhängrettel auf dem Sack zu befeiligen, in
dem das Mahlergebnis bis zur Abfuhr aufbewahrt
wird.
Die Mühlen dürfen Getreide oder daraus hergesiellte
Erzeugnisse des Mühleninhabers oder
Leiters in den zum Mũhlenbetrieb gehörigen
Näumen nur in den Mengoen lagern, für die ordnungegemäß
ausgestellte Mahlscheine vorliegen.
Bei der Abholung der Mahlerzeuguisse durch
den Kunden hat sich der Müller auf dem für den
(Müller bestimmten Abschnitt (Müllerabschnitt)
des Mahl= oder Schrotscheins den Emssang der
Mahlerzeugnisse bestäligen zu lassen. Diese (Müller)
Abschnitte sind nach Ablauf jeden Monats
un die städt. Lebenemittelstelle einzusenden.
Der andere (Selb'tversorger) Abschnitt ist dem
Selbstversorger bei der Abholung der Mahlerzeugnisse
als Ausweis für den rechtsmäßigen
Besitz bei der Beförderung gleich mit-ugeben.
* 14.
Mahllohn.
Der Mahllohn muß in Geld entrichtet werden.
Wird der Mahllohn vorschriftswidrig in Getreide,
Mehl oder anderen Erzeugnissen entrichtet,
so kann der Kommunalverband nebem der
Strasoersolgung das als Lohn dem Müller üherlassene
Getreide oder Mehl usw. ohne Entschädigung
wegnehmen.
Zwangsmaßnahmen.
"6 Mühlen, deren Inhaber oder Betriebsleiter
sich in der Befolgung ihrer Pflichten unzuverlässig
erweisen, können dauerno oder auf Zeit
geschlossen werden.
16.
Was in Vorstehendem wegen des Mahlens
von Getreide angeordnet ist, gilt auch für das
Schroten. Mit dem Schrongchein nt in gleicher
Weise zu verfahren. wie mit Mahischein.
Vorstehende Ano dnungen' uber“ Selbstversorger
galten auch für ihre Vertrster.
( und andere Betriebe dürfen Früichte
von Nichtselbstversorgern auch zur Herstellung
von Futter nur annehmen oder verarbeiten,
wenn ihnen vorher oder gleichzeitig ein vom
Kommunalverband ausgestellter Exlaubnisschein
ausgehändigt wird. r
3. Versorgungsberecheigte.
17.
1 egriff des
Veser e edes en
n]Ep——— dtint sind alle Personen die
adtbezirk Rosenheim wmohnen, #
1 nicht als Selbstversarger gelassen sind.
sonen, welche in einem anderen Amtsbezirl iu
einen zweiten Wohnort haben, sind in der Ste
Rosenheim mir dann versorgungsberechti
wenn sie in Nosenheim bei der letzten Feststeilt
der — sbetechtiglen Bevölkerung gemurden.
„ Versorgupgeslich des on
verbandes e#e mit der Aufgabe des
ortes im Stadtbezirk Nosenheim, nicht aber!
vorübergehender Abwesenzeit. Schüler hiesil
[Anstalten sind in Nosenheim nur dann verst
gungsberechtigt, wenn sie in Rosenheim ei
ktändige Schlafstelle haben. Für einen Dienstl
ten ist der Dienstort eugleich Wohnort.
"1 Lelbstversorger wercen zu Bersorgungsbere
tigten von dem Tage an, bi#s zu dem ihre ##
treidevorräte ordnungsgemäß verbraucht s
dürfen. Selbstversorger werden aber au
die Monate versorgungeberechligt, für die
auf einen Mahischein Freiwillig verzichten, w
sie ihr ganzes Getreide an den Konmenal
band abgeben.
8 18.
Militärpersonen.
An Militärnersonen ieen Dienttgrads, die
militärischer Verpflegung stehen, darf eber v
(Bäckern, nock von Brothändlern, noch in Wi
schaften Trot abgegeben werden. Militärper
nen, die nicht aus den Beitänden der Heeresv
wallung mit Vrot verpflegt werden oder B
erhalten, werden vom Kommunalverband Noss
heim-Stadt als Garnisonsort mit Brol u
Mehl versorgt und zwar:
a) Offi:iere und Militärbeamte,
b) die mit Verpflegung einschlieblich B
Einduartierten.
DC) die BVrotgeldempfänger somie die kasern
mästg untergel rachten, auf Selbftverko
Zgung angewiesenen Mannschaften,
d) die Kriegsgesangenen und die dazu gel
rigen Wachmannschaften, denen das B
nicht von den Gesangenenlagern abgegel
— —
mird.
die Laareltiniaĩen, falls die Lazaretten
ihte Vertrage badet nicht von der Heer
vecw altung ummitielbar mit Brot u. M
beitefert wer
Fir die Versoram der süntlichen vori#ch,
genaziunten Personen ist Zifsor der M
Entschl. vom 24. Auguft 1918 betrefsend
Verbraucheregelung im Erntejahr 1918 maß
bend
—
—
Die 2 rolversorgung des Militärurlaubers
folgt aus den Beständen des Selbstversorgwenn
er in deossen Haushalt aufgenommen wi
Im Uebrigen erfolgt die Brotversergung
Militerurlaubers aus den Beständen des K
munalderbandes durch die Gemeinde des
laubsortes. In letzterem Falle steht dem
lauber die gleiche Brotmenge zu. wie den 2
sorgungrberechtigten. Die Militärurlauber
grundsatzlich imit Reichs- Reisebrotmarken zu!
sehen und erhalten, soweit sie als Schwer- o
Schmerstarkeiter beschäftigt werden, die für d
bestimmten Zulagen
. 19.
Melll- und Brotmarken.
Der Verbreuch der Versorgungsberechtig
wird dura Wohl. und Brotkarten geregelt, #
che vom Kommunalverband jeweils für
Dauer von 4 Wocken ausgegeben werden.
che Vrot= und Mehlmengen an die Verlorgun
berechtigten verteill und auf den Kopf ver
werden dürsen, wird jeweils besonders n
gegeben.
Kinder unter 1 Jahr *“ nur M.
marken, aber keine Vrotlar
Der Bejzug und die Mog von Mehl
(Brot jeder Art, von Feinbäterei= und mehll
tigen Konditoreiwaren in Rosenheimer Gest
ten (Bäckereien. Brotgeschäfle, Kondwor-Wirtschaften,
usm.) ist nur gegen Abgabe
WBrot= und Mehlmarken des Kommunalverb
dDes Nosenheim-Stodt oder von Reichs-Reisen
s len zulässig.
Auf Marlen des Kommenalverbandes No
beme .Land darf Mehl uind Brot nur in deui
gen Rosenheimer-Mehlgesthäften und Bäcker
abgegeben und entnammen werden, welche r
E Rosenhem-Land ait w
beliefert sind. Die Brot- und Bee ne
übrigen Kommunalverbände slnd in t
schlechthin ungültig.
Die Reichs-Rei iscbrotmarlen berechtigen 1
gum Bezug von Kochmehl oder Se Semmeln.
Reisebrotmarken werden den Urlaubern
4 die sich vorübergehend hier auf
ten, im Uebrigen jeboch den Stad · bezirlsang
rigen nur zum Zwecke der Verwendring außerl
des Stadtbezirks abgegeben.
Es ist verboten, Reichsreisebratmarken
Verwendung im Stadtbezirk zu *
Itadt. Lebensmittelstelle ist auf Vorlang
kunft darüber zu geben, ob die o *
reisebrotmarlen wirklich für den auswärt
1Aufenthalt benötigt sind. Anmahre Ange
sind trafbar.
Brot= und Mehlmarten des Ko
verbandes Rosenheim-Stadt berechti *
gug und gur Abgabe von Auot und