Volltext : Rosenheimer Anzeiger. 64. Jahrngang (64)

ommunalderband  Ruesenbeim-Stad  er-Hauf
  Grund  der  §§  58  kk.

geideordnung  vom  *“  Mai  org  samt  deni
Saner.  Ausfũhrungsbestinimungen  vom  17.  Juli

1918  folgende  Anordnung:
1.  Selbstversorger.

*  1
Begriff  des  Selbstversorgers.
Zur  Selb't  iveri  oraung  sind  alle  Landwirte  zugelassen,
  welde
eigrner  Ernte  besitzen.

Als  Selbflversorger  gelten  der  Un  ternehmer

des  landwirtschaftlichen  2  Betriebes,  die  Ar  igehöri
gen  seiner  Wirtsa  aft  einschliehlich  der  Dienoten,
  sowie
Aur  trägler  und  Arbeiter.  die  kraft  ihrer  Berech
ligung  oder  ales
beanspruchen  haben.
Als  Unternehmer  eines  landwirtschafilihen

Betriebes  gelten  die  Leiter  ohne  Rüssicht  darauf,
  ob  sie  Eigentümer  oder  Pächter  sind.  Den
landwirtschaftlichen  Betrieben  fernsteherde  Personen,
  die  sich  durch  Pacht=  oder  ähnliche  Verträge
  die  Rechte  von  Selbftversorgern  zu  ver
schaffen  suchen,  während  sie  die  Bewirtschaf#ung
des  gepachteten  Vodens  den  Verpächtern  überlassen,
  sind  nin't  als  Selbstversorger  zu  betrachten.


Als  Angehörige  einer  Wirtschaft  gelien  bei
landwirtschaftlichen  Betrieben,  die  im  Eigentum
Son  gemeinnütigen  oder  öffentlichen  Annalien
Kranlenhäuser,  Waisenhäuser,
tehen  und  mit  deren  Betrieb  verbunden  send.
ch  das  Personal  und  die  Pfleglinge  dieser
Ankaalten.

“  Auch  vorübergehend  zum  Hauchalt  gehörige
Sder  in  der  Wiretichait  beschäfüig  igte  Personen
wie  durch  Verminlung  eines  Kommunal=  Ver
wands  oder  gelmeinunniger  Vereinigung  an  dabe
  er  untergebrachte  giuder  sind  als  Stloitver

#rger  #un  behandeln.  #  Kriege  gefangene  und  Wa.--mannschaften

  gelten  nicht  als  Selbt  ttversorger,

kondern  als  Versorgungsberech  tigte.  Sie  erhalten

rie  Tageslopfmenge  wie  die  versorgungsberech
tigte  Bevollerung  sowie  die  etwa  trefsende
Sckwerarbeiter#ulage.

8

2

Getreides.

Jeder  Landwirt  ist  verpflichtet,  die  Ernte  in
weckentsprechender  Weise  vorzunehmen  und  ausudreschen.


Das  Dreschen  unr  eijen  Getreides  ist  verboten.
Der  Landwirt  hat  seine  Erntevorräte  zweckentiprechend
  aufiubewahr  en  und  orvbmung
  sgemüß  eu  behandeln,  bis  er  sie
in  zulässiger  Weise  verbraucht  oder  der  Obhut
des  Kommunalverbandes  überläßt.

Die  Aufbewahrung  des  zum  eigenmen
  Verbrauch  bestimmten  ausgedroschenen
  Getreides  hat  getrennt  von
den  sonstigen  Getreidevorräten  zu
erfolgen.  Das  für  den  Kommunalverband
  ausbewahrte  Getreide  imt
ordnungsgemäsß  zu  reinigen.

 

 

 

 

 

 

 

83.
Verwendung  des  Getreides.

Die  Selb#versorger  dürfen  von  ihren  selbstgebauten
  Früchten  nur  die  jeweils  amtlich  feitgesetzten
  Mengen  zur  Ernährung,  Fütterung  und
als  Aussaat  vermenden.  Sie  dürsen  insbesondere
das  auf  ihren  Haushalt  treffende  Mehl  aus
eigenem  Getreide  mahlen  Al  dieses  aber
nur  gegen  Mahlichein.  Die  Wahl  der  Getreide—
arten  steht  ihnen  feel.  r  Unternehmer  eines
landwirtschaftlichen  Dtrirke  kann  nur  insoweit
die  zur  Ernährung  der  Selb's  wersorgung  neitge.
setzten  Mengen  beanfpruchen,  als  er  t  Getreide
  baut.  Der  Verbrauch  von  sell  w4zernteter
Gerste  oder  felbstgeernterem  Hafer  ist  dem  Landwirt
  zur  Ernährung  für  sich  und  seinen  RAugehörigen
  auch  dann  geslattei,  wenn  er  kein  Protgetreide
  geerntet  hat.

Das  Getreide  darf  nicht  nur  in  Form  von
Mehl,  sondern  auch  in  Form  von  Grieß,  Graupen,
  Grütze,  Flocken  usw.  verbraucht  werden.

Verarbeitungserlaubnis  für
Getreide  und  andere  Bodenfrüchte.
Die  Verarbeitung  des  Getreides  und  der  anderen
  Früchte  im  Sinne  des  §  2  und  §  1  der
Reichsgetreideordnung  zu  Mehl,  Schrot,  Grieß,
Graupen,  Grütze,  Flocken,  Kaffee-Ersatz  oder
ähnlichen  Er:zeugnissen  sowie  zu  Futtermitteln
im  eigenen  oder  fremden  Be  etrieb  ist  nur  auf
Grund  eines  vom  Kommunalverband  ausgestellren
  Erlaubnisscheines  (Mahl.Schrotschein)  zulässig.
  Ohne  Erlaubnisschein  dürfen  Getreide
oder  andere  Früchte  zur  Verarbeitung  weder
gegeben,  noch  angenommen  werden.

Fr  die  Selbstversorger  Bes  Stadtbezirks  wird
der  rsaubniescheir  vom  Kommunaloerband  Nosenheim-Stadt
  ausgestellt  und  wwar  grundsätzich
  nur  auf  eine  den  zulässigen  Bedarf  von  höchstens
  2  Monaten  deckende  Getreidemenge.  Der

Kommunalverband  bestimmt  auch  die  Guttie- 



Vrotgetreide,  Gerste  oder  Baser

Nasuralberechtigte.  insbesonder#

Lohn  Getreide,  Mehl  oder  B###

Klofter  us#.

Vand

14  8S  .
e  J  5
ehandlung  und  Aufbewahrung  des  den  Empsang  auf  dem  füũr  den  Müller  belimumten

Adbschnitt  des
erhält  derselbe  von  dem  Müller  den  2.

 

Bekanutmachung
über  den  Verkehr  mit  Getreide.D  Mehl  und  Brot.

leitsdauer  des  Erlaubniescheines.  Sie  beträgt

r  Reichsge-  Pöchlens  2  Monate  vom  Tage  der  Ausseklung

ab.  Gleichzeitig  mit  dem  Mahrschein  wird  dem
Selb'tversorger  für  jeden  Sadk  Getreide  ein  Anhäng’eitel
  ausgehändigt.

DTie  Gesuche  um  Ausstellung  des  Erlaubnisscheines
  (Mahl.  Schrotschein)  können  frühestens
d  Wochen  vor  Ablauf  des  Zeitpunttes  eingereicht
werden-  bis  zu  dem  der  Selbftversorger  mit  seinen
  Vorräten  nach  dem  alten  Mahlschem  zu
reichen  hat.

Die  Zahl  der  Wirtschaftsangehörigen  ist

wahrheitsgemäß  anzugeben,  Aenderungen  in  der
Jahl  der  Wirtschaftsangehörigen  werden  bei  der
Auskellung  des  nächsten  Mahlscheines  durch  Zu
schlag  oder  Abzug  berücksichtigt.

Die  Selbstversorger  sind  verpflichtet,  Aenderungen
  im  der  Zahl  ihrer  Wirtschafteangehörigen
in  erhalb  24  Stunden  der  städt.  Lebensmittelellle
  auzuzeigen.

Veröringen'  des  Getreides  in  die
Mühle  und  Rüdgabe  des  Mehles  an
den  Selbstversorger.

Wer  Getreide  zur  Mühle  bringt,  hat  den
Mahlschein  bei  sich  zu  führen  u.  dem  Milier  bei
ülebergabe  des  Mahlgutes  auszuhändigen.  Der

Selbflversorger  muß  die  ganze  zur  Verarbei
rung  ngelassene  Getreidemenge  auf  einmal  in
die  auf  dem  Mahlschein  bezeichnete  Mühle  bringen.
  Wer  eine  geringere  Menge  bringt,  verzichtet
damit  auf  die  Verarbeitung  des  Rolies.  Das
Entreide  darf  nur  an  Werltagen  uno  bei  Tag  in
die  Mühle  gebracht  und  dort  angenommen  wer-Ten.

Verschiedene  Getreidearten  sind  in  besonderen
Slien  #  u  verwahren
Der  Selbftversorger  muß  vor  der  Beförderung
  jeden  Sack  mit  dem  vom  Komminalverausgehändigten
  Anhängzettel  versehen
und  auf  dem  Anhängeettel  seinen  Namen  und
Wohnort,  die  Art  und  Menge  des  im  Said  be-„indlichen
  Gelreides,  den  Namen  der  Mihle  und
cen  Tag  der  Ausstellung  des  Mahlscheines  ver-Pach
  der  Verarbeitung  erhält  der  Selbftverforger
  die  gewonnenen  Mah  hler:  zeugnisse  (Mehl,
Wcanpen,  Kleie,  usw.).  Hiebei  hat  der  Abholer

Mahlscheines  zu  bestätigen  und
Ab
schnitt  des  Mchlscheines  (Selbstversorgerschein)
au.  gehändigt.  Diesen  (Selbstversorger)  Abnilt
  des  Mahlscheins  hat  der  Abholer  beim
Abfahren  mit  sich  zu  führen  und  mit  dem  Gesuch
um  Auusstellung  des  nächsten  Mahl-  oder  Schrot=Z

  scheines  an  den  Kommunalverband  einareeichen.
6.

8
Mahlen  und  Schroten  auf  Haus-  und

Handmühlen.
Das  Ma  hleu  und  Schroten  auf  eigenen  oder
ge  Fliehenen  Haus=  und  Handmühlen,  also  auf
bicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Mühlen  ist  ver-Soten.


8  7.
uUntausch  von  Gétreide  in  Mehl.
Der  Umtausch  von  Selbstversorgergetreide
oder  Selbstversorgermehl  gegen  anderes  Mehl
rurch  die  Mühlen,  Mehlabgabetellen,  Mehl-Bändler,
  Bäcker,  Konditoren  usw.  i't  verboten.
88.
Veräußerung  von  Getreide.
Die  Veräußerung  von  Getreide  ist  verboten.

Reichnisse  in  Getreide  an  Geistliche,  Lehrer,  Kirchendiener

  usw.  dürfen  nicht  in  Natur,  sondern
jur  in  Geld  geleistet  werden.

80.
Argabe  von  Reichs-Reiselrotmarlen,

an  Selbstversorger.

)  Ten  Selbstversorgern  werden  auf  Aulrag  für

Tie  Dauer  des  Aufenthalts  in  anderen  Kommunalwarbänden
  durch  die  städt.  Lebenemitlelstelle
Neichs-Reisebrotmarken  ausgehändigt.  Die  entsprechenden
  Mehlmengen  werden  ihnen  bei  der
Aueftellung  des  nächsten  Mahlscheins  abgezogen.

8  10.
Zwangsmaßnahmen.

Wird  Getreide  an  Soimm-  und  Feiertagen  oder
nach  Eintritt  der  Dunkelheit  oder  ohne  Mahlschein
  oder  in  nicht  zugelassenen  Mengen  oder
Arten  in  der  Mäühle  angetroffen  oder  wird
Mehl  ohne  Mahlschein  oder  in  umulässigen  Mesgen
  von  der  Mühle  in  das  Anwesen  gebracht,
so  lann  das  Getreide  oder  Mehl  ohne  Entschädigung
  ganz  oder  mit  dem  Uebergewicht  eingezogen,
  der  Mühle  die  Berechtigung  ur  Vermahlung
  des  Selb  zwersorgergetreides  und  dem  Landwirt
  das  Recht  der  gelbwwersprgun  entzogen
werden.  Außerdem  kann  Strafanzeige  erfolgen.

Mählen.

8  11.
Ausmahlungssatz.
Durch  besondere  Anordnung  wird  bestimmt,
wie  stark  das  Getreide  durchzumahlen  ist.
Mühlen,  die  nicht  im  Stande  sind,  das  Getreide
  bis  zur  vorgeschriebenen  Ausbeute  durch- 



Tumahlen,  werden  weder  zum  Vermahlen  von
Getreide  für  den  Kommunalverband  noch  zum
Vermahlen  von  Getreide  für  die  Selbstversorger
sugelassen.

.  §  12.

Mahlbuch.

4  Der  Mäüller  muß  ein  Mahlbuch  nach  dem  vorgeschriebenen
  Muster  führen;  die  Einträge  sind
täglich  mit  Tinte  oder  Tintenstfft  vorzunehmen.
Radierungen  sind  verboten.

§  13.

Annahme,  Verarbeitung  und
Lagerung  von  Getreide.

Die  Mühlen  dürfen  Vrotgetreide,  Gerste  oder
Hafer  nur  gegen  Aushändigung  des  Mahl=  oder
Sckrotscheines  non  dem  darin  bezeichneten  Selb'sftversorger
  in  der  abgegebenen  (Getreideart  und
Menge  annehmen  und  verarbeiten.

Der  Müller  darf  nur  Gemalter  mit  olchen
Moblsheinen  annehmen,  welche  auf  seine  Mühle
auten

!1  Säcke,  deren  Inhalt  mit  dem  Mahlschein  oder
Anhängzettel  nicht  übereinttimmen,  sind  vom
Müller  zurückzuweisen.  Der  Anhängzettel  ist  an
den  angefahrenen  Getreidesäcken,  deren  Inhalt
aus  ihnen  bis  zur  Verarbeitung  nicht  entmommen
werden  darf,  zu  belassen.  "
.TasvcinSelbstvctsorgcrnangcliefeftho
treide  ist  getreunt  von  den  Beständen  des  Kommunalverbandes
  so  zu  lagern,  daß  der  Bestand
jederzeit  aufgenommen  worden  kann.  Das  Aufschütten
  des  Selb'  stversorgergetreides  in  Lagersilos
  oder  Getreidelästen  ist  deshalb  verboten.
Bei  der  Annahme  des  Getreides  hat  der  Müller
  in  Gegemwart  des  Selb  iversorgers  die  Uebereinllimmung
  des  Salinhalts  mit  dem  Mahlschein
und  dem  Anhängeettel  feitz  stellen  und  auf  dem
Hür  den  Müller  beftimmten  Abschuitt  des  Mahlscheimes
  den  von  ihm  durch  Wiegen  fektgestellten
Sadin  halt  -u  bescheintgen.  Gleichzeitig  ist  das
Getreide  in  das  Mahlbuch  einutragen.  Die
Hiummer,  unter  welcher  der  Mahlauftrag  in  das
Mahlbuch  eingetragen  wird,  i#t  von  dem  Müller
auf  dem  Mahlschein  mit  Tinte  oder  Tintenstift
zu  Wenterken.

Die  jeweils  zur  Vermahlung  oder  Verschrotung
  aufgeschütteten  Getreidemengen  sind  auf
einer  Tafel  in  der  Mühle  anzuschreiben.
Nach  der  Verarbeitung  hat  der  Müller  durch
Verwiegen  die  Ausbeute  an  Mehl,  Grieß,  Kleie
usw.  fest;  utellen,  sodann  das  gewonnene  Mahlergebnis
  wahrheitsgemäß  in  das  Mahlbuch  und
auf  beide  Abschnitte  des  Mahlscheines  einzutragen,
  auf  dem  Anhängeettel  zu  vermersen  und
den  Anhängrettel  auf  dem  Sack  zu  befeiligen,  in
dem  das  Mahlergebnis  bis  zur  Abfuhr  aufbewahrt
  wird.

Die  Mühlen  dürfen  Getreide  oder  daraus  hergesiellte
  Erzeugnisse  des  Mühleninhabers  oder

Leiters  in  den  zum  Mũhlenbetrieb  gehörigen
Näumen  nur  in  den  Mengoen  lagern,  für  die  ordnungegemäß
  ausgestellte  Mahlscheine  vorliegen.
Bei  der  Abholung  der  Mahlerzeuguisse  durch
den  Kunden  hat  sich  der  Müller  auf  dem  für  den
(Müller  bestimmten  Abschnitt  (Müllerabschnitt)
des  Mahl=  oder  Schrotscheins  den  Emssang  der
Mahlerzeugnisse  bestäligen  zu  lassen.  Diese  (Müller)
  Abschnitte  sind  nach  Ablauf  jeden  Monats
un  die  städt.  Lebenemittelstelle  einzusenden.

Der  andere  (Selb'tversorger)  Abschnitt  ist  dem
Selbstversorger  bei  der  Abholung  der  Mahlerzeugnisse
  als  Ausweis  für  den  rechtsmäßigen
Besitz  bei  der  Beförderung  gleich  mit-ugeben.

*  14.
Mahllohn.

Der  Mahllohn  muß  in  Geld  entrichtet  werden.
Wird  der  Mahllohn  vorschriftswidrig  in  Getreide,
  Mehl  oder  anderen  Erzeugnissen  entrichtet,
  so  kann  der  Kommunalverband  nebem  der

Strasoersolgung  das  als  Lohn  dem  Müller  üherlassene

  Getreide  oder  Mehl  usw.  ohne  Entschädigung

  wegnehmen.
Zwangsmaßnahmen.

"6  Mühlen,  deren  Inhaber  oder  Betriebsleiter

sich  in  der  Befolgung  ihrer  Pflichten  unzuverlässig

  erweisen,  können  dauerno  oder  auf  Zeit

geschlossen  werden.

16.

Was  in  Vorstehendem  wegen  des  Mahlens
von  Getreide  angeordnet  ist,  gilt  auch  für  das
Schroten.  Mit  dem  Schrongchein  nt  in  gleicher
Weise  zu  verfahren.  wie  mit  Mahischein.

Vorstehende  Ano  dnungen'  uber“  Selbstversorger

  galten  auch  für  ihre  Vertrster.
(  und  andere  Betriebe  dürfen  Früichte
von  Nichtselbstversorgern  auch  zur  Herstellung
von  Futter  nur  annehmen  oder  verarbeiten,
wenn  ihnen  vorher  oder  gleichzeitig  ein  vom
Kommunalverband  ausgestellter  Exlaubnisschein
ausgehändigt  wird.  r
3.  Versorgungsberecheigte.

17.

1  egriff  des
Veser  e  edes  en

n]Ep———  dtint  sind  alle  Personen  die

adtbezirk  Rosenheim  wmohnen,  #
1  nicht  als  Selbstversarger  gelassen  sind.

sonen,  welche  in  einem  anderen  Amtsbezirl  iu
einen  zweiten  Wohnort  haben,  sind  in  der  Ste
Rosenheim  mir  dann  versorgungsberechti
wenn  sie  in  Nosenheim  bei  der  letzten  Feststeilt
der  —  sbetechtiglen  Bevölkerung  gemurden.
  „  Versorgupgeslich  des  on
verbandes  e#e  mit  der  Aufgabe  des
ortes  im  Stadtbezirk  Nosenheim,  nicht  aber!
vorübergehender  Abwesenzeit.  Schüler  hiesil
[Anstalten  sind  in  Nosenheim  nur  dann  verst
gungsberechtigt,  wenn  sie  in  Rosenheim  ei
ktändige  Schlafstelle  haben.  Für  einen  Dienstl
ten  ist  der  Dienstort  eugleich  Wohnort.
"1  Lelbstversorger  wercen  zu  Bersorgungsbere
tigten  von  dem  Tage  an,  bi#s  zu  dem  ihre  ##
treidevorräte  ordnungsgemäß  verbraucht  s
dürfen.  Selbstversorger  werden  aber  au
die  Monate  versorgungeberechligt,  für  die
auf  einen  Mahischein  Freiwillig  verzichten,  w
sie  ihr  ganzes  Getreide  an  den  Konmenal
band  abgeben.
8  18.
Militärpersonen.
An  Militärnersonen  ieen  Dienttgrads,  die
militärischer  Verpflegung  stehen,  darf  eber  v
(Bäckern,  nock  von  Brothändlern,  noch  in  Wi
schaften  Trot  abgegeben  werden.  Militärper
nen,  die  nicht  aus  den  Beitänden  der  Heeresv
wallung  mit  Vrot  verpflegt  werden  oder  B
erhalten,  werden  vom  Kommunalverband  Noss
heim-Stadt  als  Garnisonsort  mit  Brol  u
Mehl  versorgt  und  zwar:
a)  Offi:iere  und  Militärbeamte,
b)  die  mit  Verpflegung  einschlieblich  B
Einduartierten.
DC)  die  BVrotgeldempfänger  somie  die  kasern
mästg  untergel  rachten,  auf  Selbftverko
Zgung  angewiesenen  Mannschaften,
d)  die  Kriegsgesangenen  und  die  dazu  gel
rigen  Wachmannschaften,  denen  das  B
nicht  von  den  Gesangenenlagern  abgegel

—  —

mird.
die  Laareltiniaĩen,  falls  die  Lazaretten
ihte  Vertrage  badet  nicht  von  der  Heer
vecw  altung  ummitielbar  mit  Brot  u.  M
beitefert  wer

Fir  die  Versoram  der  süntlichen  vori#ch,
genaziunten  Personen  ist  Zifsor  der  M
Entschl.  vom  24.  Auguft  1918  betrefsend
Verbraucheregelung  im  Erntejahr  1918  maß
bend

—
—

Die  2  rolversorgung  des  Militärurlaubers
folgt  aus  den  Beständen  des  Selbstversorgwenn
  er  in  deossen  Haushalt  aufgenommen  wi
Im  Uebrigen  erfolgt  die  Brotversergung
Militerurlaubers  aus  den  Beständen  des  K
munalderbandes  durch  die  Gemeinde  des
laubsortes.  In  letzterem  Falle  steht  dem
lauber  die  gleiche  Brotmenge  zu.  wie  den  2
sorgungrberechtigten.  Die  Militärurlauber
grundsatzlich  imit  Reichs-  Reisebrotmarken  zu!
sehen  und  erhalten,  soweit  sie  als  Schwer-  o
Schmerstarkeiter  beschäftigt  werden,  die  für  d
bestimmten  Zulagen

.  19.

Melll-  und  Brotmarken.
Der  Verbreuch  der  Versorgungsberechtig
wird  dura  Wohl.  und  Brotkarten  geregelt,  #
che  vom  Kommunalverband  jeweils  für
Dauer  von  4  Wocken  ausgegeben  werden.
che  Vrot=  und  Mehlmengen  an  die  Verlorgun
berechtigten  verteill  und  auf  den  Kopf  ver
werden  dürsen,  wird  jeweils  besonders  n
gegeben.

Kinder  unter  1  Jahr  *“  nur  M.
marken,  aber  keine  Vrotlar
Der  Bejzug  und  die  Mog  von  Mehl
(Brot  jeder  Art,  von  Feinbäterei=  und  mehll
tigen  Konditoreiwaren  in  Rosenheimer  Gest

 

ten  (Bäckereien.  Brotgeschäfle,  Kondwor-Wirtschaften,

  usm.)  ist  nur  gegen  Abgabe

WBrot=  und  Mehlmarken  des  Kommunalverb

dDes  Nosenheim-Stodt  oder  von  Reichs-Reisen

s  len  zulässig.

Auf  Marlen  des  Kommenalverbandes  No

beme  .Land  darf  Mehl  uind  Brot  nur  in  deui

gen  Rosenheimer-Mehlgesthäften  und  Bäcker
abgegeben  und  entnammen  werden,  welche  r

E  Rosenhem-Land  ait  w

beliefert  sind.  Die  Brot-  und  Bee  ne

übrigen  Kommunalverbände  slnd  in  t
schlechthin  ungültig.

Die  Reichs-Rei  iscbrotmarlen  berechtigen  1

gum  Bezug  von  Kochmehl  oder  Se  Semmeln.
Reisebrotmarken  werden  den  Urlaubern
4  die  sich  vorübergehend  hier  auf
ten,  im  Uebrigen  jeboch  den  Stad  ·  bezirlsang

rigen  nur  zum  Zwecke  der  Verwendring  außerl
des  Stadtbezirks  abgegeben.

Es  ist  verboten,  Reichsreisebratmarken
Verwendung  im  Stadtbezirk  zu  *
Itadt.  Lebensmittelstelle  ist  auf  Vorlang
kunft  darüber  zu  geben,  ob  die  o  *
reisebrotmarlen  wirklich  für  den  auswärt
1Aufenthalt  benötigt  sind.  Anmahre  Ange
sind  trafbar.

Brot=  und  Mehlmarten  des  Ko
verbandes  Rosenheim-Stadt  berechti  *
gug  und  gur  Abgabe  von  Auot  und