Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

502 I.XXV. 
Befehls von der Armeeabteilung und der Oberleitung des Grenzschutzes Baden Schweiz in 
Lörrach erlassenen Bestimmungen übertritt oder es unternimmt, die Verkehrsbestimmungen 
zu umgehen, ferner, wer den Weisungen zuwiderhandelt, die in Vollzug dieser Bestimmungen 
von den Organen der bürgerlichen oder Militärbehörden in rechtmäßiger Ausübung ihres 
Dienstes ergangen sind, wird, sofern nicht schärfere Strafbestimmungen Platz greifen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft (§ 9 Ziffer b des Preußischen Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom X. Juni 1851). 
Freiburg, den 24. Dezember 1914. 
Der kommandierende General. 
Gaede. 
Druck und Verlag von Malsch & Dogel in Karlsruhe.
	        
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