Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

62 VIII. 
gewichte), sowie von transportfähigen Wagen (mit Ausschluß der Präzisionswagen) für eine 
größte zulässige Last bis ausschließlich 3 000 kg und von Herbstgefäßen, sowie die Beglaubigung 
von Fischversandgefäßen für den Eisenbahnverkehr vorgenommen. Außerdem wird die Nach- 
eichung von Längenmaßen (mit Ausschluß der Präzisionslängenmaße), Dickenmaßen, Flüssigkeits- 
maßen, Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten, Hohlmaßen und Metzwerkzeugen für trockene Gegen- 
stände vorgenommen. Bei der Abfertigungsstelle Bonndorf (3 X1) des Gr. Eichamts Donau- 
eschingen wird eine Neu= und Nacheichung von Fässern nicht vorgenommen. Bei der Ab- 
fertigungsstelle Rothaus (3 C) wird nur die Neur und Nacheichung von Fässern vorgenommen. 
817. 
Die Beglaubigung der Herbstgefäße geschieht durch das Einbrennen des Stempels des 
Eichamts in der Nähe des oberen Randes und der Buchstabenverbindung lI. C. (Herbstgefäß) 
rechts und links vom Stempel. Unterhalb des Eichamtsstempels ist das Jahreszeichen der 
Neu= oder Nacheichung einzubrennen. 
§* 20 Absatz 1. 
Für die Nacheichung von Präzisionsmeßgeräten, Fässern, Wagen für eine größte zulässige 
Last von 3.000 kg und darüber, von festfundamentierten und selbsttätigen Wagen, sowie von 
Wagen für Reisegepäck, Stückgüter und Postpäckereien werden dieselben Gebühren erhoben wie 
für die Neueichung. 
III. In § 7 der genannten Verordunng sind zu streichen die Gemeindefaßeichämter: 
Efringen, Durbach, Dietlingen, Stein (Bretten) und Neckarzimmern. 
Karlsruhe, den 14. Februar 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
von Bodman. Dr. Häußner. 
Verordnung. 
(Vom 14. Februar 1914.) 
Den Geschäftsbetrieb der Versteigerer betreffend. 
Auf Grund der §8 38 Absatz 1 und 148 Ziffer I#a der Gewerbeordnung — in der Fassung 
des Gesetzes betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 321 ff.) — und des § 367 Ziffer 16 des Reichsstrafgesetzbuches wird im 
Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Aus- 
wärtigen hinsichtlich des Geschäftsbetriebs der Versteigerer verordnet, was folgt: 
81. 
Die Versteigerer dürfen lediglich fremde Waren und zwar nur auf Grund eines schrift- 
lichen Auftrages versteigern, welcher den Vor= und Zunamen, ferner die etwa von dem Namen
	        
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