87
Nr. 31
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 19. Mai 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Polizeistunde betressend.
Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeelorps: die Polizeistunde
betressend.
Verordnung.
Die Polizeistunde betreffend.
(Vom 18. Mai 1915.)
Die Verordnung vom 5. März 1915 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 55) wird
mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Karlsruhe, den 18. Mai 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Dittler.
Verfügung.
Die Polizeistunde betreffend.
Auf Grund des § 9 unter b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
verbicte ich für das Gebiet des Großherzogtums Baden, daß in den Städten mit über 10 000
Eimwohnern nach 12 Uhr nachts und in den übrigen Gemeinden nach 11 Uhr nachts in
Wirtschaften der Wirtschaftsbetrieb fortgesetzt wird. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Ver-
anstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaften, auch wenn nur
Mitglieder und persönlich eingeladene Gäste zu den Veranstaltungen Zutritt haben, findet aber
keine Auwendung auf die Verabreichung von Speisen und Getränken an Fremde, welche in
Gasthänsern übernachten oder auf der Durchreise in solchen anhalten.
Gesenes= und Verordnungeblatl 1915. 31
(Vom 14. Mai 1915.)