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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 29. Mai 1915.
Jnhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des (Großherzoglichen Hauses, der JZustizund des Aus-
wärtigen: Underung der Postordnung für das Deutsche Neich betreffend.
Verfügung des stellvertretenden (leneralkommandos des XIV. Armerkorps: das Verbol der
Herstellung von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 28. Mai 1915.)
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes)
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs-
kanzlers vom 22. Mai 1915 einige Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend
zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 28. Mai 1915.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Dr. Lederle.
Anderung der Bostordnung vom 20. März 1900.
Vom 22. Mai 1915.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 317) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 321) sowie auf Grund der
beiden Bekanntmachungen des Bundesrats vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 28.0),
betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts angeordneten dreißig-
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