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lägigen Verlängerung und betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-
Lothringen, Ostpreußen u. s. w., wird der § 18 „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900
wie folgt geändert.
1. Unter V ist zu setzen
A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen u. s. w.“
beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 1914 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 419) —i
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch,
den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt
zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel
mit dem Postauftrag nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
il.
—
—
—
wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich 27. Mai 1915
eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Absatz 2
der Wechselordnung;
l wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 bis
einschließlich 28. Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915;
"l. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so
wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vor-
schriften der Wechselordnung erhoben.
B. statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen,
in der Provinz Ostpreußen u. s. w.“ beginnenden und des folgenden Absatzes
Bekanntmachung vom 16. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 153) —:
J.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost—
prenßen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den
Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der
bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen,
Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen noch-
mals zur Zahlung vorgezeigt:
#u. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist,
am 31. Juli 1915;
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder später
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.