Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

102 — Nr. 31 — 
liste. Würde eine Person wegen ihrer Benennung auf mehreren Vorschlagslisten mehrfach 
gewählt sein, ohne daß die Bestimmung des § 10 Absatz 2 auf sie Amwendung findet, so 
gilt sie als gewählt auf Grund derjenigen Liste, auf welcher ihr die größte Höchstzahl zufällt; 
bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Bei den anderen 
Listen tritt an Stelle des bereits als gewählt geltenden Bewerbers der nächstbenannte Bewerber. 
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Berichtigung des Wahlergebnisses. 
Sobald bei der Verteilung der Bewerber die Zahl der aus einem bestimmten Unfall- 
versicherungsbereiche zu besetzenden Mitgliederstellen (§ 5 Absatz 1 unter à) erfüllt ist, tritt 
an Stelle des Bewerbers, der dem Bereiche der bereits die erforderliche Zahl von Gewählten 
aufweisenden Versicherung angehört, jedesmal der nächste noch wählbare Bewerber aus der 
gleichen Vorschlagsliste. Enthält eine Vorschlagsliste solche Bewerber nicht mehr, so geht die 
überschüssige Stelle auf diejenige Vorschlagsliste über, auf welche die nächstgroße Höchstzahl 
entfallen ist. Hierbei gehen die mit ihr verbundenen Vorschlagslisten den übrigen vor. Die 
nicht mehr gegen Unfall versicherten Ausschußmitglieder (5 3 Absatz 1) werden demjenigen 
Unfallversicherungsbereiche zugerechnet, welchem sie früher angehört haben (§ 6 Absatz 1). 
819. 
Stellvertreter. 
Nach den Grundsätzen der §§ 16 bis 18 werden so viel Stellvertreter ausgeschieden, als 
noch (§ 10 Absatz 2 und 3, 8 5 Absatz 1 unter à) zu wählen sind. 
Sind Stellvertreter nach § 10 Absatz 2 und 3 ohne Stimmabgabe gewählt, so werden 
ihre Namen in der Reihenfolge der Vorschlagsliste, der die meisten Stimmen zugefallen sind, 
geordnet und, falls eine Vorschlagsliste der ohne Stimmabgabe gewählten nichtständigen Mit- 
glieder (§ 16 Absatz A) vorhanden ist, dieser Vorschlagsliste in der bezeichneten Reihenfolge 
zugewiesen. Ist eine solche Vorschlagsliste nicht vorhanden, so wird die Zusammenstellung 
der Namen der ohne Stimmabgabe gewählten Stellvertreter als besondere Liste angesehen. 
820. 
Niederschrift des Wahlleiters. 
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von 
dem Wahlleiter und dem zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
In ihr sind Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl- 
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Einzelstimmen, das in Zahlen auszu- 
drückende Stimmrecht der Einzelstimmen, die jeder Liste und jeder Gruppe verbundener Listen 
zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Listen, die 
Zahl der für ungültig erklärten Stimmen und die Namen der Gewählten anzugeben.
	        
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