Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

122 — Nr. 40 — 
Verordnung. 
(Vom 29. Juni 1915.) 
Die Schiffahrt auf dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 28. Juni 
1915 und zufolge der zwischen Baden und der Schweiz getroffenen Vereinbarung wird im 
Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Aus- 
wärtigen und dem Ministerium der Finanzen gemäß § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetz- 
buches und § 148 des Polizeistrafgesetzbuches verordnet, was folgt: 
Mit Wirkung vom 1. Juli 1915 wird die Verordnung vom 2. Februar 1900, die 
Schiffahrt auf dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 395) in der Fassung der Verordnung vom 14. April 
1904, die Schiffahrt auf dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaff- 
hausen, insbesondere die Abänderung der Signalordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 72) in folgender Weise geändert: 
I. In Kraft bleibende Bestimmungen 
der 
gemeinsamen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Untersee und den Nhein 
zwischen Konstanz und Schaffhausen 
vom 28. September 1867. 
In Artikel 2, Buchstabe 2, werden hinter dem Wort „Brücken“ die Worte „Fähr- 
seile, elektrische Leitungen“ eingeschaltet. 
In Artikel 5, Buchstabe o, werden die Worte „in Zeutuern“ durch die Worte „in 
Tonnen“ und in Artikel 6, Absatz 1, das Wort „Dampfbooten“ durch „Dampfschiffen“ 
ersetzt. 
II. Geänderte Bestimmungen. 
Abschnitt II. 
1. In § 3 Absatz 2 ist hinter dem Wort „Dampfpfeife“ einzufügen „Luftpfeife, Sirene". 
Absatz 3 ist zu streichen. 
In Absatz 7 ist das Wort „graphischen“ zu streichen. 
2. In § 10 erhält die Ziffer 2 folgende Fassung: 
„Ein Motorschiff, welches ohne beigesetztes Segel fährt, und ein Motorboot haben die 
unter Ziffer 1 vorgeschriebenen Lichter zu führen, unter der Maßgabe jedoch, daß das Bug- 
(Gras-licht mindestens 1,5 m hoch über dem Schiffsrand, die beiden Seitenlichter mindestens 
1,0 m rückwärts vom Bug (Gras) anzubringen sind,"
	        
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