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ferner erhält die Ziffer 3, Buchstabe a, folgende Fassung:
„n. wenn sie selbständig fahren, und zwar auch, wenn sie zeitweise durch Rudern oder
Schalten fortbewegt werden, die nach Ziffer 1 lit. b und c für Dampfschiffe vorgeschriebenen
Seitenlichter;“
an Stelle der Ziffer 4 ist zu setzen:
„4. Auf geschleppten Flößen ist ebenfalls am hinteren Ende ein weißes Licht auf-
zustellen“.
Die bisherige Ziffer 4 erhält die Bezeichnung Ziffer 5.
Als Ziffer 6 ist zu setzen:
„6. Segeljachten, Fischerboote, Gondeln und Ruderboote haben bei An-
näherung von und zu Dampfschiffen rechtzeitig ein weißes Licht zu zeigen.“
Die bisherige Ziffer 5 erhält die Bezeichnung Ziffer 7.
Die bisherige Ziffer 6 erhält die Bezeichnung Ziffer 8 und folgende Fassung:
„8. Die Lichter sollen in dunkler Nacht bei klarer Luft sichtbar sein:
a. bei Dampfschiffen:
das Licht am Bug auf 5 km,
die Seitenlichter auf 3 km,
das Hecklicht auf 0,5 km;
. bei Motorschiffen, Motorbooten, Segelschiffen und Güterschleppschiffen:
das Licht am Bug (Gras) auf 3 km,
die Seitenlichter auf 2 km,
das Hecklicht (an der Wanne) bei Motorschiffen und Motorbooten auf 0,5 km, bei
Segelschiffen und Güterschleppschiffen auf 2 kin, bei Segeljachten, Fischer booten,
Gondeln und Ruderbooten auf 1 km“.
Die bisherigen Ziffern 7 und 8 erhalten die Bezeichnung Ziffer 9 und 10.
Als Ziffer 11 und 12 ist anzufügen:
„11. Alle Lichter, welche von Schiffen und Fahrzeugen auf Grund der schiffahrts-
polizeilichen Vorschriften für die Schiffe auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz
und Schaffhausen zu führen oder zu zeigen sind, müssen den in der Signalordnung (An-
lage III) unter B aufgeführten Bestimmungen entsprechend eingerichtet und derart angebracht sein,
daß die unverminderte Sichtbarkeit unter allen Umständen und Verhältnissen gewahrt erscheint.
Die übrige Beleuchtung der Schiffe darf niemals derart sein, daß eine Verwechslung
mit einem der vorschriftsmäßig zu führenden Lichter stattfinden kann.
12. Ebenso sollen die in den nachfolgenden Paragraphen angeführten Mittel zur Abgabe
von sonstigen optischen und von akustischen Signalen den in der Signalordnung (Anlage III)
unter B festgesetzten Bestimmungen entsprechen“.
3. In § 11 werden der Ziffer 2 die beiden folgenden weiteren Absätze angefügt:
„Diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise in
gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, daß
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