Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 10 — 
III. Alarm- und Notsignale. 
  
Sig= 
  
  
1 Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung des 
des Signals. der Signalisierung. Signals. 
Alarmsignal IXNNNUO Ist mit dem gleichen Signale 
— 
d# 
Das Alarmsignal ist zu geben, 
um ein anderes Schiff auf 
eine drohende Gefahr auf- 
merksam zu machen, oder von 
einem Dampf= oder Motor- 
schiff ohne beigesetztes Segel, 
wenn es manöorierunfähig 
oder sonst außer Stande 
ist, vorschriftsmäßig auszu- 
weichen, und sich ein anderes 
Schiff ihm in gefahrdrohender 
Weise nähert 
# 11, Ziffer 6 und 7). 
Notsignal 
ist zu geben, um Hilfe zu er- 
langen, wenn das eigene 
Schiff in Not oder Gefahr ist 
G 14). 
Mindestens 7 kurze rasch auf= mit Dampfpfeife, beziehungs- 
einander folgende Pfiffe, Töne weise Nebelhorn zu beant- 
oder Glockenschläge. Das worten. 
Alarmsignal ist von den 
Dampfschiffen mit der ein- 
fachen Dampfpfeife (Einklang- 
pfeife) oder mit der Glocke, 
von allen anderen Schiffen mit 
dem Nebelhorn zu geben. 
  
( 
1 
  
  
  
  
  
  
Ist von den Schiffen mit dem 
Mindestens 7 lange, rasch auf= Alarmsignal zu beantworten. 
einander folgende Pfiffe oder 
Töne in mehrfacher Reihen- 
# folge. 
  
  
Das Notsignal ist von den 
Damnpsschiffen mit der Zwei- 
oder Dreiklangpfeife zu geben. 
Neben diesen akustischen Sig- 
nalen ist bei Tage die Not- 
flagge am Masttopp, am Bug- 
flaggenstock oder an einer 
Stange zu hissen. Bei Nacht