Contents: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
n 
154 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 256 (Nr. 2—7), 5 257 
Frist von zwei Wochen verlangt, danach aber, weun die Berufung mit dieser Frist 
erfolgt, die nachträgliche Ankündigung von Gegenständen, über die nur mit gquali- 
fizierter Mehrheit beschlossen werden kann, unmöglich ist (Riesenfeld, Einfluß 
S. 58 ff.). Bei der Fristberechnung sind der Tag der Ankündigung und derjenige 
der Generalversammlung (oder der letzte Hinterlegungstag) nicht mitzuzählen (vgl. 
B.G.B. 5 187 Abs. 1 mit §5 188 Abf. 2). 
3. Keine Ankündigung ist nötig: Für den Antrag und Beschluß auf An- 
beraumung einer außerordentlichen Generalversammlung, die im übrigen nach den 
gewöhnlichen Regeln zu berufen ist. Ferner für Anträge ohne Beschlußfassung; 
hierunter werden außer Anregungen die Anträge zur Geschäftsordnung zu ziehen 
sein, über die in der Generalversammlung entschieden werden kann, weil es sich 
hierbei um Beschlüsse im Sinne materieller Entschließungen in Gesellschaftsangelegen- 
heiten nicht handelt; daß Anträge innerhalb der Tagesordnung auch ohne besondere 
einküindigung zulässig sind und daß über solche auch beschlossen werden kann 
(ogl. Staub. Pinner Anm. 5), erscheint nicht zweifelhaft, da sie durch die Tages- 
ordnung gedeckt sind. Endlich für Verhandlungen ohne Beschlußfassung, wodurch 
namentlich die Vorbringung von Beschwerden gesichert sein soll. 
4. Inhalt der Ankündigung. Der Zweck jeder Generalversammlung, auch der 
sog. ordentlichen (§ 260) ist, wenn auch kurz, so doch dergestalt genau bekannt zu 
machen, daß jeder Aktionär aus der Ankündigung selbst entnehmen kann, um was 
es sich handelt (Denkschr. S. 3214; vgl. O. L.G. Köln im Rhein. Arch. 67 1 S. 121 f., 
O. L.G. Dresden in Z. XXXV S. 248, O.L.G. Celle in O. L.G. Rspr. III 430). Die Be- 
stimmung in § 274 Abf. 2, daß in der Ankündigung eine beabsichtigte Anderung des 
Gesellschaftsvertrags nach ihrem wesentlichen Inhalt erkennbar gemacht werden 
soll, hat grundsätzliche Bedeutung. Andererseits genügt die Ansage in allgemeiner 
Fassung. Es bedarf weder einer Wiedergabe der Anträge, noch des Hinweises auf 
mögliche Folgerungen, Anderungen 2c., sodaß insbesondere auch Amendierungen zu 
den Anträgen ohne vorherigen Hinweis hierauf zulässig sind (dazu R.G.Z. XVII 
S. 172f., LXVII Nr. 30, J. W. 1908, 11313, 674; O. L. G. Dresden in Z. XXXV S. 248, 
O.L. G. Hamburg in Holdheim 1 S. 27, O.L.G. Köln in Z. XXXVII S. 553, Hold- 
heim in s. W. Schr. II S. 237, O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XI, 384, aber 
auch O.L.G. Dresden in Holdheim IV S. 188). 
5. Abschrift der Anträge. Jeder Aktionär hat nach neuer Bestimmung den 
unantastbaren Anspruch auf Abschrift der Anträge, die der Tagesordnung zugrunde 
liegen oder zu ihr eingegangen sind. Der Aktionär hat sich nach allgemeinen 
Grundsätzen auszuweisen. Das Verlangen ist vor der Generalversammlung unter 
Belassung angemessener Frist für die Anfertigung der Abschrift an die Gesellschaft 
# Händen des Vorstands zu richten. Die Erteilung ist bei entsprechendem Antrag 
eil der Ankündigung und muß danach kostenfrei ergehen. Die unberechtigte Nicht- 
erteilung zieht dieselben Folgen nach sich, wie jede Verletzung der Vorschriften 
über die Ankündigung (Makower Anm. V, Pinner Anm. 1 4, Staub-Pinner 
nm. 7). 
6. Uber die Folgen mangelhafter Ankündigung Nr. 3, 10 zu §. 271. 
7. Das ältere Recht des G. von 1884 ist verschiedentlich ergänzt und ver- 
ändert (Nr. 2, 5). Die neuen Vorschriften gelten als der Gesellschaftsorganisation. 
angehörig vom 1. Jan. 1900 ab auch für alle früher entstandenen Gesellschaften. 
8 267. 
Jeder Aktionär, der eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt, kann 
verlangen, daß ihm die Berufung der Generalversammlung und die Gegen- 
stände der Verhandlung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, 
durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt werden. Die gleiche 
Mitteilung kann er über die in der Generalversammlung gefaßten Be- 
schlüsse verlangen. 
Entw. 1 und II —; Komm. Bericht S. 3911; A.D.H.G.B. —.
	        
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