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praktische Bodensceschiffahrt und auf die Erkennung der optischen und akustischen Signale
beziehen.
Im besonderen gelten folgende Vorschriften:
1. Die Prüfung zur Erlangung des Patents als Dampfschifführer hat sich zu erstrecken auf:
a. die Internationale Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee,
b. die Hafen= und Dammordnungen für die Häfen und Landungsstellen am Bodensee,
. die Vorschriften über das Verhalten bei Kursfahrten, Begegnungen und Kreuzungen
von Dampfschiffen und anderen Fahrzeugen sowie die Kenntnis und das Verständnis
des bildlichen Fahrplaus der Bodenseeschiffe,
. das Kompaßfahren, das Verhalten bei Fahrten im Nebel, bei Nacht und bei
stürmischem Wetter, die genaue Kenntnis des Fahrwassers sowie das Verhalten
bei Seennfällen aller Art (Mann über Bord, Feuer-, Wassergefahr, Leckwerden,
Zusammenstößen u. s. w.),
C. das Verfahren bei Kurs= und Fahrtbestimmungen sowie die Führung und Benützung
der Steuerkursbücher.
2. Die Prüfung zur Erlangung des Patentes zur Führung eines Motorschiffs oder zur
Führung eines zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorboots
hat sich auf die unter 1 a, b, c und d erwähnten Gegenstände zu erstrecken und es
haben die Bewerber außerdem anläßlich der Prüfung bei einer Probefahrt nachzu.
weisen, daß sie die nötige Fertigkeit in der Führung des betreffenden Fahrzeuges
besitzen und daß sie auch mit der Bedienung und Wartung des Motors vertraut sind
Bei der Prüfung zur Erlangung eines Patentes zur Führung eines Segelschiffs,
Segelboots oder privaten Motorboots bleibt die Auswahl der Gegenstände dem
Prüfungsausschuß überlassen.
S=
8 5.
Nach ordnungsgemäß bestandener Prüfung wird dem Bewerber das Schifferpatent nach
dem der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee beigefügten Muster
auf Antrag des Prüfungsausschusses von dem zuständigen Bezirksamt ausgestellt.
86.
Dem Ministerium des Innern bleibt es vorbehalten, — wenn es sich um Angestellte der
Dampfschiffahrtsverwaltung handelt, im Benehmen mit dem Finanzministerium — Ausnuahmen
von den in § 2 gestellten Erfordernissen zu gewähren und von den in § 4 vorgesehenen
Prüfungen ganz oder teilweise zu entbinden.
Ebenso kann das Ministerium des Innern Besitzern von Motorbooten, welche ausschließlich
zu Vergnügungs= und Sportfahrten sowie zur Fischerei, nicht aber zur Beförderung von
Personen gegen Entgelt benützt werden, Befreiung von der in § 2 gestellten Bedingung
gewähren. Angestellte der Besitzer solcher Motorboote sind von dieser Befreiung ausgeschlossen.