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§ 7.
Ein Schifferpatent ist nur für diejenige Person gültig, für die es ausgestellt worden ist.
Mißbräuchliche Benützung des Patentes wird strafrechtlich verfolgt.
* 8.
Wenn ein Schiffer ein Patent für das ganze Bodensee= und Rheingebiet bis Schass
hausen erwerben will, so hat er sich einer Prüfung für beide Gebiete (Bodensee und Untersce
und Rhein) zu unterziehen. Diese Prüfung kann jedoch von einem und demselben Ausschuß
vorgenommen werden, wenn ihm Vertreter des Schiffahrtsdienstes beider Gebiete beigegeben
sind. Nachdem er die Prüfung mit Erfolg bestanden hat, wird ihm ein entsprechendes Pateut
ausgestellt.
Ist er bereits im Besitze eines Patentes für das eine Gebiet, so wird ihm, nachdem er
die erforderliche Ergänzungsprüfung für das andere Gebiet mit Erfolg bestanden hat, sein
Patent auf beide Gebiete erweitert.
Besitzt der Führer eines vom Untersee in den Bodensee fahrenden Schiffes kein Patent
für den Bodensee, so genügt es, wenn ihm ein mit dem Patent zur Führung eines solchen
Fahrzeuges auf dem Bodensee versehener Führer beigegeben wird und umgekehrt, wenn ein
Führer eines vom Bodensee in den Untersee und den Rhein fahrenden Schiffes kein Patent
für das letztere Gebiet hat.
89.
Mit der Handhabung dieser Verordnung sind die für die Schiffahrt bestimmten Aufsichts-
organe sowie die eingesetzten Prüfungsausschüsse betraut.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft.
Karlsruhe, den 29. Juni 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Dittler.
Verorduung.
(Vom 29. Juni 1915.)
Die Brot= und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs betreffend.
Auf Grund des § 37 der Bundesratsverordnung vom 25. Jannar 1915 über die Regelung
des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Reichs-Gesetzblatt Seite 35) wird verordnet, was folgt: