Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

142 Nr. 41 — 
81. 
Zur Regelung der Brot- und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs gelangen zur Ausgabe: 
1. Landesbrotmarken für diejenigen Personen, welche innerhalb des Großherzogtums 
ihren Wohnsitz haben, 
2. Tagesbrotmarken für die übrigen Fremden. 
82. 
Die Landesbrotmarken werden in Heften ausgegeben, welche 15 Marken enthalten, von 
denen jede zum Bezug von 40 Gramm Brot oder Zwieback, falls solcher bereitet wird, 
berechtigt. Die Hefte werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrag durch die 
Gemeinden verabfolgt. Ein Heft mit Landesbrotmarken (Landesbrotheft) können die der 
versorgungsberechtigten Bevölkerung angehörenden Personen in ihrem Kommnnalverbandsbezirk 
gegen Hingabe einer zum Bezug von 750 Gramm Brot berechtigenden Brotmarke ihres 
Kommunalverbands erhalten. Gehört der Antragsteller der schwer arbeitenden Bevölkerung 
an und ist sein Aufenthalt außerhalb seines Kommunalverbandsbezirks in Ausübung seines 
Berufes erforderlich, so kann er ein Landesbrotheft gegen eine nur zum Bezug von 600 Gramm 
Brot berechtigende Brotmarke seines Kommunalverbands erhalten. Der gleichzeitige Eintausch 
mehrerer Landesbrothefte ist zulässig. Beabsichtigt eine Person, den Aufenthalt außerhalb 
ihres Kommunalverbandsbezirks über die Zeitdauer der Gültigkeit der in ihrem Besitz befind- 
lichen Kommunalverbandsbrotmarken auszudehnen, so können ihr Landesbrothefte auch für die 
diese Gültigkeit überschreitende Zeit gegen Verzicht auf die entsprechende Zahl der ihr künftig 
zustehenden K lverbandsbrotmarken ausgehändigt werden. 
Selbstversorger können je ein Landesbrotheft gegen vorherige käufliche Überlassung von 
500 Gramm einwandfreien Mehles an die von ihrem Kommunalverband bezeichnete Stelle 
beziehen. 
§ 3. 
Die Tagesbrotmarken werden in Tagesbrotkarten und Halbtagesbrotkarten ausgegeben. 
Die Tagesbrotkarte enthält vier, die Halbtagesbrotkarte zwei Tagesbrotmarken, von denen 
jede zum Bezug von 40 Gramm Brot oder Zwieback, falls solcher bereitet werden darf, berechtigt. 
Sie werden von den Kommunalverbänden den Wirten nach Bedarf zur Verfügung gestellt. 
Die Gastwirte verabfolgen die Tagesbrotkarten an diejenigen bei ihnen übernachtenden 
Fremden, welche außerhalb des Großherzogtums ihren Wohnsitz haben. Soweit es sich hierbei 
um innerhalb des Deutschen Reiches wohnhafte Fremde handelt, die mehr wie drei Tage in 
dem betreffenden Gasthaus zu verbleiben beabsichtigen, ist die Vorlage des Brotkartenabmelde. 
scheins ihres heimatlichen Kommunalverbands zu verlangen und, falls der Fremde nicht im 
Besitz eines solchen Scheines ist, die sofortige Einholung desselben zur Pflicht zu machen. Eine 
Tagesbrotkarte darf in diesem Fall nur dann verabfolgt werden, wenn der Fremde sich darüber 
ausweist, daß er die erforderlichen Schritte wegen Erwirkung des Brotkartenabmeldescheins 
eingeleitet hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.