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81.
Zur Regelung der Brot- und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs gelangen zur Ausgabe:
1. Landesbrotmarken für diejenigen Personen, welche innerhalb des Großherzogtums
ihren Wohnsitz haben,
2. Tagesbrotmarken für die übrigen Fremden.
82.
Die Landesbrotmarken werden in Heften ausgegeben, welche 15 Marken enthalten, von
denen jede zum Bezug von 40 Gramm Brot oder Zwieback, falls solcher bereitet wird,
berechtigt. Die Hefte werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrag durch die
Gemeinden verabfolgt. Ein Heft mit Landesbrotmarken (Landesbrotheft) können die der
versorgungsberechtigten Bevölkerung angehörenden Personen in ihrem Kommnnalverbandsbezirk
gegen Hingabe einer zum Bezug von 750 Gramm Brot berechtigenden Brotmarke ihres
Kommunalverbands erhalten. Gehört der Antragsteller der schwer arbeitenden Bevölkerung
an und ist sein Aufenthalt außerhalb seines Kommunalverbandsbezirks in Ausübung seines
Berufes erforderlich, so kann er ein Landesbrotheft gegen eine nur zum Bezug von 600 Gramm
Brot berechtigende Brotmarke seines Kommunalverbands erhalten. Der gleichzeitige Eintausch
mehrerer Landesbrothefte ist zulässig. Beabsichtigt eine Person, den Aufenthalt außerhalb
ihres Kommunalverbandsbezirks über die Zeitdauer der Gültigkeit der in ihrem Besitz befind-
lichen Kommunalverbandsbrotmarken auszudehnen, so können ihr Landesbrothefte auch für die
diese Gültigkeit überschreitende Zeit gegen Verzicht auf die entsprechende Zahl der ihr künftig
zustehenden K lverbandsbrotmarken ausgehändigt werden.
Selbstversorger können je ein Landesbrotheft gegen vorherige käufliche Überlassung von
500 Gramm einwandfreien Mehles an die von ihrem Kommunalverband bezeichnete Stelle
beziehen.
§ 3.
Die Tagesbrotmarken werden in Tagesbrotkarten und Halbtagesbrotkarten ausgegeben.
Die Tagesbrotkarte enthält vier, die Halbtagesbrotkarte zwei Tagesbrotmarken, von denen
jede zum Bezug von 40 Gramm Brot oder Zwieback, falls solcher bereitet werden darf, berechtigt.
Sie werden von den Kommunalverbänden den Wirten nach Bedarf zur Verfügung gestellt.
Die Gastwirte verabfolgen die Tagesbrotkarten an diejenigen bei ihnen übernachtenden
Fremden, welche außerhalb des Großherzogtums ihren Wohnsitz haben. Soweit es sich hierbei
um innerhalb des Deutschen Reiches wohnhafte Fremde handelt, die mehr wie drei Tage in
dem betreffenden Gasthaus zu verbleiben beabsichtigen, ist die Vorlage des Brotkartenabmelde.
scheins ihres heimatlichen Kommunalverbands zu verlangen und, falls der Fremde nicht im
Besitz eines solchen Scheines ist, die sofortige Einholung desselben zur Pflicht zu machen. Eine
Tagesbrotkarte darf in diesem Fall nur dann verabfolgt werden, wenn der Fremde sich darüber
ausweist, daß er die erforderlichen Schritte wegen Erwirkung des Brotkartenabmeldescheins
eingeleitet hat.