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In den der Städteordnung unterstehenden Städten ist außer dem Bürgermeister auch
der mit der verantwortlichen Leitung der Stadtkasse betraute Gemeindebeamte (Stadtrechner)
zur Anordnung der Zwangsvollstreckung zuständig.
Eine gleiche Zuständigkeit kann das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem
Justizministerium auf Antrag des Gemeinderats dem Gemeinderechner einer anderen Gemeinde
von mehr als 1000 Einwohnern verleihen.
Wegen aller öffentlich-rechtlichen Forderungen sind auf Antrag der Forderungsberechtigten
soweit die Forderung die Summe von 60 nicht übersteigt vom Bürgermeister, im übrigen
von den Bezirksämtern bedingte Zahlungsbefehle zu erlassen und, wenn nicht binnen einer
Woche Widerspruch erhoben wird, für vollstreckbar zu erklären.
Ortlich zuständig ist der Bürgermeister der forderungsberechtigten und derjeuigen Gemeinde,
deren Angehörige als solche öffentlich-rechtliche Forderungen gegeneinander geltend machen, bei
Zuständigkeit des Bezirksamts das Bezirksamt des Sitzes dieser Gemeinde.
Ist eine Zuständigkeit hiernach nicht begründet, so kann auch derjenige Bürgermeister den
Zahlungsbefehl erlassen, in dessen Gemeinde und dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk der
Beklagte wohnt oder die ihn vertretende Behörde ihren Sitz hat.
Ist die Gemeinde selbst mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch belangt, so ist der
Zahlungsbefehl stets von dem Bezirksamt zu erlassen.
Auf das Verfahren finden die §§ 688 Absatz 2, 690, 691, 692, 69.1, 695 erster Satz,
699 Absatz 1 Satz 1 bis 3, 701, 702 und 703 der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß die Vollstreckbarkeitserklärung (§ 699 Absatz 1 Satz 2) durch
die Verwaltungsbehörden erfolgt. Gegen den Vollstreckungsbefehl ist Einspruch im Sinne der
§8§ 338 bis 316 der Zivilprozeßordnung nicht zulässig.
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84.
Die schriftliche Verfügung der die Vollstreckung anordnenden Behörde (Vollstreckungs-
behörde), daß wegen eines bestimmten Forderungsbetrages gegen eine bestimmte Person die
Zwangsvollstreckung zu erfolgen habe (§ 1 letzter Absatz), gilt als vollstreckbare Ausfertigung
im Sinne der Zivilprozeßordunng.
Die in den S§8 754 und 757 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebene Auslieferung der
vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner hat zu unterbleiben.
. 5.
über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs-
vollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Verfahren betreffen, sowie über Erinnner=
ungen in Ansehung der in Ansatz gebrachten Kosten der Vollstreckung entscheidet, wenn es
sich um Vollstreckungshandlungen gerichtlicher Beamten handelt, das Amtsgericht, sonst die-
49.