Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

172 — Nr. 19— 
jenige Behörde, welche die Vollstreckung angeordnet hat (§ 706 der Zivilprozeßordnung); war 
letzterenfalls die Vollstreckungsanordnung von dem Leiter der Stadtkasse (Stadtrechner) oder 
dem Gemeinderechner ergangen, so entscheidet der Bürgermeister. 
Beschwerden, welche das Verfahren betreffen, sind gegen die Verfügungen des Bürger- 
meisters bei dem Bezirksamt, gegen die Verfügungen des Bezirksamts bei dem Landes- 
kommissär innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung geltend zu machen. 
86. 
Einwendungen, welche den Forderungsanspruch selbst betreffen, sind bei der zur Ent— 
scheidung über diesen zuständigen Behörde, Ansprüche Dritter auf den Gegenstand oder die 
Ergebnisse der Vollstreckung bei dem zuständigen Gerichte (§§ 771, 805, 872 ff. der Zivil- 
prozeßordnung) geltend zu machen. 
Bei Zwangsvollstreckungen in verwaltungsgerichtlichen Sachen entscheidet über Einwend- 
ungen, welche den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen oder darin bestehen, 
daß die Vollstreckung unzulässig sei oder der Vollzug nicht mit dem Inhalt des Urteils 
übereinstimme, das Verwaltungsgericht, welches in erster Instanz erkannt hat (§ 45 des 
Verwaltungsrechtsofl tzes) 
V 7 T 
87. 
Die Fortsetzung der Vollstreckung wird durch die erhobenen Einwendungen bis zur Er— 
lassung der Entscheidung — vorbehaltlich der den Gerichten zustehenden Verfügungen — nicht 
aufgehalten; nur wenn mit dem weiteren Vollzug ein unwiederbringlicher Nachteil für die 
Beteiligten verbunden ist, muß Einhalt bewilligt werden. 
88. 
Die Vollstreckungsbehörde beauftragt, soweit die Ausführung der Vollstreckung nicht den 
Gerichten zugewiesen ist, den zuständigen Vollstreckungsbeamten durch Übergabe, beziehungs- 
weise Übersendung der Vollstreckungsverfügung (8§ 1 letzter Absatz und 4) unmittelbar mit 
dem Vollzug, auch wenn der Schuldner außerhalb des Bezirks wohnt, in welchem die Voll- 
streckungsbehörde ihren Sitz hat. Die Vollstreckungsbeamten sind entweder der Gerichtsvoll- 
zieher (§ 753 der Zivilprozeßordnung) oder der Amtsvollzieher (§ 9 dieser Verordnung). 
89. 
Zur Besorgung der Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen wegen Forderungen 
welche die Summe von 60 40 nicht übersteigen, kann auf Antrag des Gemeinderates für eine 
oder mehrere Gemeinden ein Amtsvollzieher bestellt werden. Zur Vornahme der öffentlichen 
Versteigerungen ist derselbe jedoch nur befugt, wenn der Wert der gepfändeten Gegenstände 
60 (46. nicht übersteigt, andernfalls hat die Vollstreckungsbehörde mit der Versteigerung den 
Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
	        
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