Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

174 — Nr. 19 — 
Im übrigen ist die Vollstreckung gegen den Erben anzuordnen und zwar bleibt die 
elwaige Veschränkung der Haftung desselben unberücksichtigt, bis auf Grund derselben von dem 
Erben Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben werden (§ 781 der Zivilprozeßordnung). 
8 16. 
Die Vollstreckungsbehörde hat in den Fällen der §§ 14 und 15 an den Erben beziehungs- 
weise an den Nachlaßvertreter zunächst eine Aufforderung zur Zahlung der Schuld binnen 
angemessener Frist zu richten und die Vollstreckung erst anzuordnen, wenn dieser Aufforderung 
keine Folge geleistet wird. 
Auch ist während des Laufs der Fristen der §§ 2 014 und 2 015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
die Zwangsvollstreckung auf Verlangen des Erben beziehungsweise Nachlaßvertreters (Nach- 
laßpflegers, Testamentsvollstreckers) auf solche Maßregeln zu beschränken, welche zur Voll- 
zichung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des 
Nachlaßkonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch 
nach dem Ablaufe der Frist aufrecht zu erhalten, bis über die Eröffnung des Konkursver- 
fahrens rechtskräftig entschieden ist (8 782 der Zivilprozeßordnung). 
§ 17. 
Während der Dauer eines Konkursverfahrens ist eine Zwangsvollstreckung weder in das 
zur Konkursmasse gehörige, noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners anzuordnen 
(§ 24 der Konkursordnung). 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit nach §§ 47 ff. der Konkursordnung ein 
Auspruch auf abgesonderte Befriedigung besteht. 
II. Zwangsvollstrechung in bewegliche Körperliche Sachen. 
* 18. 
Die Pfändung beweglicher körperlicher Sachen geschieht auf schriftliche Weisung der Voll 
streckungsbehörde an den Gerichtsvollzieher oder Amtsvollzieher. 
Diese Weisung wird, wenn dem Antrag auf Pfändung Listen der im Zahlungsrückstand 
befindlichen Schuldner beigelegt sind, diesen Listen beigesetzt. 
8 19. 
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere angehörende Person des 
Soldatenstandes in Kasernen und anderen militärischen Dienstgebänden erfolgen, so hat die 
Vollstreckungsbehörde die zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. 
Die gepfändeten Gegenstände sind einem von der Vollstreckungsbehörde zu beauftragenden und 
der Militärbehörde zu bezeichnenden Vollstreckungsbeamten zu übergeben (§ 790 der Zivil 
prozeßordnung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.