Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

176 — Nr. 49 — 
V. Kosten und Gebühren. 
5 25. 
Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind 
zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. 
8 26. 
Der Bürgermeister hat bei einer Forderung bis zu 20 einschließlich für die Erlassung 
des bedingten Zahlungsbefehls eine Gebühr von 30 J, für Erlassung des Vollstreckungsbefehls 
einschließlich der Beauftragung des Vollstreckungsbeamten eine Gebühr von 20 J, bei einer 
höheren Forderung für den Zahlungsbefehl eine Gebühr von 60 J„, für den Vollstreckungs 
befehl eine solche von 40 J anzusetzen. 
827. 
Hinsichtlich der Gebühren des Amtsvollziehers finden die Bestimmungen der Gerichts- 
vollzieherordnung über die Gebühren der Gerichtsvollzieher bei Zwangsvollstreckungen in 
gemeindegerichtlichen Sachen entsprechende Anwendung. 
8 28. 
Für die Gebühren der Gerichtsvollzieher ist die Gerichtsvollzieherordnung maßgebend. 
VI. Schlußbestimmungen. 
8 29. 
Die Bestimmungen dieser Verorduung finden Anwendung auch auf die Vollstreckung, 
welche Verwaltungsbehörden wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts vorläufig anzu- 
ordnen zuständig sind. 
Verordunung. 
(Vom 14. Juli 1915.) 
Die Beitreibung und Sicherung der Gemeindeausstände betreffend. 
Betreibungsordnung für die Gemeinden. 
An Stelle der Verordnung vom 3. November 1884 (Gesetzes= und Verordunungsblatt 
Seite 455 ff.) wird mit sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.