Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 49 — 177 
A. WBeitreibung öffentlich-rechtlicher Jorderungen der Gemeinden. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
Forderungszettel. 
81. 
Wegen der auf dem öffentlichen Recht beruhenden Forderungen der Gemeinden hat der 
Rechner (Gemeinderechner, Stadtrechner), sofern nicht eine andere Art der Erhebung in zu- 
lässiger Weise von dem Gemeinderat (Stadtrat) angeordnet oder mit dem Schuldner ver- 
einbart ist, alsbald nach Empfang der Einnahmeanweisung den Schuldnern unentgeltlich For- 
derungszettel zu behändigen, welche enthalten müssen: 
u. Name des Schuldners; 
1I. Grund und Betrag der Forderung, bei Umlagen (im weiteren Sinne) den Umlage- 
fuß und den Betrag, aus welchem das Umlagebetreffnis berechuet ist (Steuerwert, 
Steuersatz, Flächenmaß u. s. w.), bei Jahresschuldigkeiten die Verfallzieler, 
. die Aufforderung an den Schuldner, den augeforderten Betrag innerhalb der anzu- 
gebenden Zahlungsfrist auf seine Kosten an die Gemeindekasse zu bezahlen. Diese 
Zahlungsfrist ist vom Tage der Behändigung des Forderungszettels an oder — bei 
Zielerzahlungen — von den späteren besonders bezeichneten Zahlungsterminen an 
zu bemessen. 
82. 
Alle auf dem öffentlichen Recht beruhenden Forderungen der Gemeinden sind, soweit nicht 
durch Gesetz, Verordnung, rechtskräftige oder vollzugsreife Entscheidung oder Verfügung, durch 
Gemeindebeschluß oder Vereinbarung u. s. w. etwas anderes bestimmt ist, alsbald nach ihrer 
Feststellung durch die zuständige Staats= oder Gemeindebehörde fällig und binnen 14 Tagen, 
Geldstrafen binnen 8 Tagen, von der Behändigung des Forderungszettels oder der Eröffnung 
der Anforderung an gerechnet, zu bezahlen. 
83. 
Die Mitteilung der Forderungszettel ist, abgesehen von dem im Eingang des § 1 er- 
erwähnten Fall, nicht erforderlich: 
1. wenn die Forderung beim Vollstreckungs= oder Konkursgericht anzumelden ist (8 31 
Absatz 2), 
2. wenn der Pflichtige sich an einem entfernten Orte außerhalb des Deutschen Reichs 
aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. In diesen Fällen kann ein Forderungs- 
zektel einem im Inland befindlichen nächsten Angehörigen des Pflichtigen mitgeteilt 
werden. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1915. 50
	        
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