Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

180 — NMr. 49 — 
welche die Gemeinde für sich oder für Rechnung der bezugsberechtigten Gemeindebeamten und 
Bediensteten auf Grund des Kostengesetzes vom 24. September 1908, der Gerichtskostenordnung 
vom 24. Mai 1909, der Gemeindegebührenordnung, des § 75 der Gemeinde= und Städte- 
ordnung u. s. w. gemäß § 25 der Gemeindegebührenordumg zu erheben hat. 
8 11. 
1. Die Gemeinde hat die erforderliche Anzahl Mahner zu bestellen. 
2. Als Mahner können Gemeindediener bestellt oder andere Ortseinwohner ernannt werden. 
Die letzteren werden vom Bezirksamt handgelübdlich verpflichtet. 
3. Die Mahnung erfolgt durch Mahnzettel, die den Schuldnern durch den Mahner oder 
durch Aufgabe zur Post behändigt werden. 
4. Der Gemeinderat (Stadtrat) kann anordnen, daß an Stelle der Behändigung von 
Mahnzetteln allgemein mündlich gemahnt wird. 
Mahnung durch Mahnzettel. 
* 12. 
1. Zum Zwecke der Mahnung hat der Rechner Mahnlisten nach dem Muster & aufzu- 
stellen und zwar gesondert für diejenigen Schuldner, welchen die Mahnzettel durch den Mahner 
behändigt und für diejenigen, welchen sie durch die Post zugesandt werden sollen. 
2. In Gemeinden von 1000 und weniger Einwohnern sind gegebenenfalls die Mahnlisten 
wieder zu treunen nach Schuldnern, welche Beträge bis einschließlich 300 und welche Beträge 
von mehr als 300 zu entrichten haben; in den größeren Gemeinden nach solchen, welche 
1000 K und weniger und solchen, welche mehr als 1000 . schulden. 
3. Zu jeder Ordnungszahl der Mahnliste fertigt der Rechner einen Mahnzettel aus und 
übergibt die Liste mit den Mahnzetteln dem Mahner. 
4. Für den Mahnzettel ist, sofern die Gemeindebehörde nicht eine andere Form vorschreibt, 
das anliegende Muster B maßgebend. 
5. Die Mahnzettel über Umlagen aus Einkommen und Vermögen und über Geldstrafen sind 
in einem verschlossenen und mit Auschrift versehenen Umschlag zu übergeben. Der Gemeinderat 
(Stadtrat) kann anordnen, daß auch die Mahnzettel wegen anderer Forderungen in ver- 
schlossenem Umschlag zugestellt werden. 
8 13. 
1. Der Mahner hat alsbald nach dem Empfang der Mahnliste und der Mahnzettel sich 
zu dem Schuldner in die Wohnung oder in die Geschäftsräume zu verfügen und ihm den 
Mahnzettel zu behändigen. 
2. Hinsichtlich der Behändigung gelten die Vorschriften in I 4 Absatz 1 bis 4. 
3.Der Mahner hat die Behändigung durch Vermerk in der Mahnliste und Vollzug der 
Bescheinigung auf dieser zu beurkunden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.