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3. Der Mahner hat längstens innerhalb 8 Tagen die ihm erteilten Aufträge zu erledigen
und die Mahnlisten dem Rechner zurückzugeben.
8 18.
1. Ju den Fällen des § 5 Absatz 1 ist, auch in Gemeinden, in welchen sonst mündlich
gemahnt wird, nach der Vorschrift in § 14 zu mahnen.
2. Wenn jedoch in einem nicht zur forderungsberechtigten Gemeinde gehörigen Orte des
Großherzogtums mehrere zu mahnende Schuldner wohnen, so kann das Bürgermeisteramt
unter Übersendung der für die Schuldner dieser Gemeinde besonders aufzustellenden Mahn-
listen um förmliche Zustellung der beizufügenden Mahnzettel oder um Anordnung der münd-
lichen Mahnung ersucht werden.
3. Den in § 6 genannten Pflichtigen werden in der dort angegebenen Weise Mahnzettel
behändigt oder Mahnungen eröffnet.
§ 19.
Der Rechner darf ausnahmsweise die Mahnung unterlassen, wenn nach seinem pflicht-
mäßigen Ermessen zu befürchten ist, daß die mit der Mahnung verbundene Verzögerung der
Vollstreckung den Erfolg der letzteren gefährden würde.
Offentliche Zahlungsaufforderung.
8 20.
1. In den Städten der Städteordnung kann der Stadtrat beschließen, daß wegen der
allgemeinen Umlagen (8§ 96 der Städteordnung), mit Ausnahme der Umlagenachträge, und
wegen der Schulgelder an Stelle der besonderen Mahnung nach den vorstehenden Vorschriften
je auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Teilbeträge dieser Schuldigkeiten eine öffentliche Auf
forderung an die Pflichtigen, die fälligen Schuldigkeiten binnen 14 Tagen zu bezahlen, zu er-
lassen ist und daß, wer diese Frist versäumt, eine Versäumnisgebühr zu entrichten hat.
2. Als Versäumnisgebühr sind die in § 17 festgesetzten Gebühren zu entrichten.
3. Die Zahlungsaufforderung ist mit einem Hinweis auf die Folgen der Zahlungssäumnis
in allen in der Gemeinde erscheinenden öffentlichen Blättern zu veröffeutlichen.
c. Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle.
8 21.
1. Sofern ein Vollstreckungstitel nach § 9 Ziffer 1 und 2 nicht vorliegt, hat, sofern
nicht der Gemeinderat (Stadtrat) sofortige Klageerhebung beschließt, der Rechner gegen den
Schuldner einen bedingten Zahlungsbefehl zu erwirken, und zwar wegen Forderungen bis ein
schließlich 60 % bei dem Bürgermeister der sorderungsberechtigten Gemeinde, bei höheren
Forderungen bei dem der forderungsberechtigten Gemeinde vorgesetzten Bezirksamt.