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Grundbuchamts nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, daß auf Grund eines Vollstreckungs-
befehls der Eintrag einer Sicherungshypothek nicht stattfindet und daß auf Grund eines anderen
Schuldtitels ein solcher Eintrag nur erwirkt werden kann, wenn der Anspruch bei privatrecht-
lichen Forderungen 300 46 übersteigt und bei öffentlich-rechtlichen mindestens 100 # beträgt
(§ 866 Absatz 3 Zivilprozeßordnung, § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 1899 —
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 111 —, § 24 der Verordnung vom 27. Januar 1900
—— Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387 in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1915 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 169 —).
3,Die Vollstreckung ist durch den Rechner unausgesetzt zu betreiben und zu überwachen.
4. Die Vornahme eines Geschäftes, das von der Gemeindebehörde nur auf Antrag vor-
zunehmen ist, sowie die Vornahme einer Handlung, mit welcher bare Auslagen verbunden sind,
kann von der Bezahlung eines Vorschusses in Höhe der erwachsenden Gebühren und Auslagen
abhängig gemacht werden, wenn der Antragsteller ein Ausländer ist oder im Ausland wohnt.
5. Auch kann in allen Fällen die Aushändigung von Urschriften, Ausfertigungen und
Abschriften sowie die Rückgabe der aus Anlaß eines Geschäfts vorgelegten Urkunden von
vorheriger Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Anstelle der Zurückbehaltung können die
Urkunden geeignetenfalls auch dem empfangsberechtigten Zahlungspflichtigen unter Nachnahme
der Kosten mittelst der Post übersendet werden.
D. Sicherung der Gemeindeausstände.
§ 29.
1. In den dazu geeigneten Fällen hat der Gemeinderat (Stadtrat) von der ihm nach
§ 126 der Gemeindeordnung (§ 122 der Städteordnung) zustehenden Befugnis Gebrauch zu
machen, Nutzungsberechtigten, welche mit Berichtigung einer Schuld an die Gemeinde im Rück-
stande sind, die Ausübung des Genusses so lange zu Gunsten der Gemeinde zu entziehen,
als dies zur Tilgung der Schuld erforderlich ist.
2. Wie gegen den Schulduer selbst, so ist zutreffendenfalls auch gegen seine allgemeinen
und besonderen Rechtsnachfolger, gegen andere Personen, die nach dem bürgerlichen Recht kraft
Gesetzes zur Leistung oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet sind, gegen
etwaige Bürgen und denjenigen vorzugehen, der sich gegenüber der Gemeinde zur Entrichtung
des Forderungsbetrages schriftlich verpflichtet hat.
3.. Hinsichtlich der Forderungen, welche zur Zeit der Fälligkeit nicht beibringlich sind,
wegen ihrer Höhe und der Aussicht auf spätere Beibringlichkeit aber nicht in Abgang ver-
rechnet werden, hat der Rechner, wenn keine hinlängliche Sicherheit in einer etwa eingetra-
genen Sicherungshypothek besteht, dafür zu sorgen, daß keine Verjährung eintritt.
4. Schuldner öffentlicher Abgaben sind zu diesem Zwecke jeweils rechtzeitig zur Zahlung
aufzufordern (Artikel 3 des Gesetzes über die Verjährung der öffentlichen Abgaben — Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1899 Seite 494 —); wegen privatrechtlicher Forderungen ist in ange-
messenen Fristen eine die Unterbrechung der Verjährung bewirkende Handlung vorzunehmen,
vergleiche 58 208 ff. B.G.B.