Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Gemeinde 
— Nr. 49 
  
Nr. des Umlageregisters u. dergl. 
  
die folgenden 
1. 
2. 
3. 
Vollstreckungsverfahren wird eingeleitet werden. 
Mabnzettel. 
verfallenen Beträge, nämlich: 
an 
im Gesamtbetrage von 
binnen acht Tagen an die unterzeichnete Kasse einzuzahlen, widrigenfalls unverzüglich das 
189 
Muster B. 
wird hierdurch aufgefordert 
10 5. 
11 11 
77 
4 , 
Der Schuldner ist verpflichtet, an den Mahner sofort die geordnete Mahngebühr zu ent- 
richten. 
Diese Gebühr beträgt bei Schuldigkeiten 
bis 3 .é einschließlich 10 
von 3 bis 20 „ 
20 „ 50 „ 
„ 50 , 100 
von mehr als 100 „ 
#l 
71. 
, den 
20 
30 
40 
50 
11 
11 
19 
Gemeinde-(Stadt-)kasse
	        
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