Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

198 — Nr. 52 — 
Dem § 6 wird folgender weiterer Absatz beigefügt: 
„Die Pflicht zur Aufbewahrung der Akten erlischt nach Ablauf von 5 Jahren nach 
Beendigung des Auftrags und schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftraggeber, 
zur Empfangnahme der Akten aufgefordert, sie nicht binnen sechs Monaten nach erhaltener 
Aufforderung in Empfang genommen hat.“ 
Karlsruhe, den 7. August 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Nöldeke. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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