Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

204 — Nr. 53 — 
Mitwirkung der Waldeigentümer bei den Waldgeschäften. 
88. 
Von allen Geschäften, die vom Forstamt vorgenommen werden und nicht lediglich in einer 
Beaufsichtigung bestehen, insbesondere von den Holzanweisungen und Holzaufnahmen, des- 
gleichen von den Wirtschaftsprüfungen der forstlichen Mitglieder der Forst= und Domänen= 
direktion ist die Gemeindebehörde rechtzeitig zu benachrichtigen, der es überlassen bleibt, dem 
Geschäfte anzuwohnen. 
II. Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen. 
Aufstellung der Holzbedarfsliste. 
89. 
1. Die Gemeindebehörde fertigt nach Vernehmung der Nutzungsberechtigten im Juni 
eins jeden Jahres die Holzbedarfsliste nach Muster 1 und legt sie spätestens am 1. Juli 
unter Auschluß eines Verzeichnisses der gewünschten Nebennutzungen (8§ 22 Absatz 1) dem 
Bezirksamt vor. Dieses prüft die Liste sofort, namentlich hinsichtlich der Gabholzansprüche, 
veranlaßt nötigenfalls ihre Berichtigung und teilt sie mit dem Verzeichnis der Nebennutzungen 
unverzüglich dem Forstamt mit. 
2. Der Holzbedarf wird in der Liste für das betreffende Jahr in folgender Reihenfolge 
verzeichnet: 
a. Berechtigungsholz, 
b. Besoldungsholz, 
C. Bürgergabholz, 
d 
* 
— 
Gemeindebedarf, 
uzum Verkaufe bestimmtes Holz. 
Aufstellung des Hiebsplaus (auch Nebennutzungsplaus). 
8 10. 
1. Nach Empfang der Holzbedarfsliste und des Nebennutzungsverzeichnisses bestimmt das 
Forstamt im Benehmen mit der Gemeindebehörde auf Grund des Einrichtungswerkes unter 
Berücksichtigung der örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das nächste Jahr die Hiebs. 
orte und die Ortlichkeiten, an denen die beantragten Nebennutzungen gewonnen werden können, 
e—und entwirft hiernach den Hiebsplan nach Muster 2. 
2. In den Hiebsplan dürfen nur solche Hiebe und Streunutzungen aufgenommen werden, 
welche im Einrichtungswerk genehmigt sind. Erscheinen im Laufe des Jahrzehnts Abweichungen 
hiervon notwendig oder zweckmäßig, so holt das Forstamt nach erfolgter Zustimmung der 
Gemeindebehörde die Genehmigung der Forst= und Domänendirektion dazu ein.
	        
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