Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 53 — 209 
4. Die vom Forstamt gestellten Bedingungen und die von ihm festgesetzten Anschläge 
werden dem Verkaufe zugrunde gelegt. Die Gemeindebehörde darf die forstamtlichen Anschläge 
erhöhen, aber ohne Zustimmung des Forstamts nicht herabsetzen. 
5. Innerhalb 8 Tagen nach stattgehabter Versteigerung müssen die Protokolle dem Forstamt 
zur Einsicht mitgeteilt werden. Dieses beurkundet darauf, daß es davon Einsicht genommen 
hat, und bemerkt gegebenenfalls, welche Abweichungen von den festgesetzten Auschlägen und den 
vorgeschriebenen forstpolizeilichen Bediugungen stattgefunden haben. 
6. Die so beurkundeten Protokolle stellt das Forstamt binnen 6 Tagen der Gemeindebehörde 
wieder zu. Erforderlichenfalls sind die etwa stattgehabten Abweichungen von den vorgeschriebenen 
forstpolizeilichen Bedingungen sofort dem Bezirksamt mit den geeigneten Anträgen zum weiteren 
Einschreiten mitzuteilen. 
Abfuhr der Walderzeugnisse. 
8 18. 
1. Alles Holz mit Einschluß des Bercchtigungsholzes ist innerhalb der vom Forstamt 
festgesetzten Frist aus den Schlägen zu entfernen und aus dem Walde abzuführen. 
2. Wird den Anordnungen des Forstamts keine Folge geleistet, so kann auf seinen Antrag 
das Bezirksamt unter Anwendung des § 30 des Polizeistrafgesetzbuchs auf Kosten der Säumigen 
die Abfuhr veranlassen. 
3. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 gelten auch für die abgegebenen Nebennutzungen. 
Buchführung. 
19. 
1. Alle Holzabgaben aus Gemeindewaldungen trägt das Forstamt in das Hauptbuch 
(Muster 8) ein. Es wird — für jeden Gemeindewald gesondert — für das Jahr, für das 
der Hiebsplaun lautet, angelegt und nach Vollzug des Hiebsplaus abgeschlossen. 
2. Die im Einrichtungswerke ohne Maße aufgeführten Reinigungshiebe und Aufastungen 
werden mit ihren Ergebnissen, soweit sie verwertet worden sind, gebucht, ohne Rücksicht darauf, 
ob ihr Wert die Aufbereitungskosten deckt oder nicht. Auf Antrag des Forstamts wird der 
Hiebssatz um diesen Betrag erhöht, falls nicht ausnahmsweise besondere Gründe (z. B. Deckung 
der Aufbereitungskosten durch den Holzerlös) dagegen sprechen. 
Hiebsnachweisung. 
8 20. 
1. Die Hiebsnachweisung wird auf Grund des Hauptbuchs nach Muster 9 aufgestellt und 
muß alle Nutzungen umfassen, die im Hauptbuch enthalten sind; die Massen der Hiebs- 
nachweisung müssen also mit den Massen des Hauptbuchs übereinstimmen. 
56. 
lusie zrdn 
Muster
	        
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