Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 53 — 213 
GC. Wegbauarbeiten. 
1. Ansführung der Wege und Feststellung des Banaufwands. 
827. 
1. Die Leitung der für die Waldwirtschaft nötigen Wegbauten ist im allgemeinen Sache 
des Forstamts. Handelt es sich dabei um größere Weganlagen, namentlich solche, deren Bau 
sich auf mehrere Jahre erstreckt, so hat das Forstamt vor Beginn des Baues mit dem Be— 
zirksamt ins Benehmen zu treten. Die Fortsetzung eines bereits begonnenen Weges ohne vor- 
heriges Benehmen mit der Gemeindebehörde ist unstatthaft. 
2. Wenn von einer zunächst nur zum Vorteil der Waldwirtschaft geplanten Weganlage 
angenommen werden kann, daß sie eine über diese Vorteile hinausgehende Bedeutung für den 
durchgehenden Verkehr haben wird, so wird sich das Forstamt vor Inangriffnahme eingehender 
Vorarbeiten durch Vermittlung des Bezirksamts mit der zuständigen Wasser= und Straßen- 
baubehörde ins Benehmen setzen. Je nachdem die öffentlichen oder waldwirtschaftlichen Vor- 
teile überwiegen, übernimmt die Wasser= und Straßenbaubehörde oder das Forstamt die Aus- 
arbeitung des Entwurfs sowie die Verhandlungen mit den beteiligten Gemeinden mit Ein- 
schluß der Erledigung der Frage über die Aufbringung der Mittel und die Leitung der Aus- 
führung. 
3. über jede Neuherstellung oder wesentliche Verbesserung eines Holzabfuhrweges — mit 
Ausnahme von Erdwegen einfachster Art, für welche die Aufstellung eines ins einzelne gehenden 
Kostenvoranschlags entbehrlich ist, sind den Anforderungen der Regeln des Waldwegbaues 
entsprechende Vorarbeiten (Absteckung des Wegzugs im Gelände, Bezeichnung der Gefallsver- 
hältnisse, Aufnahme der Querprofile, Berechnung der Erdmassen, Stützmauern, der Anlagen 
für Wasserableitung, ungefähre Veranschlagung der Felsmassen usw.) zu fertigen; auf Grund 
dieser Vorarbeiten wird der Kostenvoranschlag aufgestellt. Diesem werden die einzelnen Auf- 
nahmeergebnisse und außerdem mindestens eine Handgeichnung beigegeben, woraus Zugsrichtung 
und Gefällsverhältnisse des Weges ersichtlich sind. 
4. Der Kostenvoranschlag ist in solcher Ansführlichkeit aufzustellen, daß er für die Arbeits- 
vergebung wie auch für die Überwachung des Arbeitsvollzugs einc sichere und genügende 
Grundlage bildet. 
5. Werden Vorarbeiten und Kostenüberschlag ausnahmsweise nicht vom Forstamt gefertigt, 
so wird es die fraglichen Arbeiten sowohl im Gelände als auch bezüglich des schriftlichen Teils 
einer eingehenden Prüfung unterziehen, etwa erforderliche Anderungen herbeiführen und schließlich 
die Richtigkeit des Kostenüberschlags auerkennen. 
6. Das Forstamt hat bei der überwachung des Wegbaues dafür zu sorgen, daß alle Unter- 
lagen für die Abrechnung beschafft werden; sosern es die Abrechunng nicht selbst fertigt, wird 
es der arbeitvergebenden Stelle (Waldeigentümer) bei ihrer Aufstellung an die Hand gehen. 
Bevor der Waldeigentümer über Gesamt= oder Teilverdienst Zahlung leistet, hat das Forstamt 
den richtigen Arbeitsvollzug zu bestätigen und die Höhe der zu leistenden Zahlung gutzuheißen.
	        
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