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2. Anfbringung und Anforderung der Mittel.
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1. Die Mittel zur Deckung der Wegbankosten können durch Hiebssatzerhöhung, im Wege
des Vorhiebs oder des außerordentlichen Holzhiebs aufgebracht werden.
2. Sollen die Mittel durch Hiebssatzerhöhung (§ 3 Absatz 3 1)) angefordert werden, so
ist mit Ausnahme der in Absatz 4 aufgeführten Fälle in folgender Weise zu verfahren:
a. der Hiebsplan ist für das Jahr, in dem der Weglinienaufhieb oder der Wegbau
stattfinden soll, in der Weise aufzustellen, daß die rechnungsmäßige Jahresnutzung
um den Massenbetrag erhöht wird, der zur Deckung des Bauaufwands erforderlich
erscheint;
. der geschätzte Betrag des Weglinienholzes wird unter Angabe des Holzwertes stets
unter einer besonderen Ordnungszahl in den Hiebsplan aufgenommen;
". in den Kulturplau, dem die in § 27 Absatz 3 bezeichneten schriftlichen Vorarbeiten
anzuschließen sind, ist als Aufwand der gesamte, nicht der um den Weglinienholz=
erlös verminderte Kostenbetrag einzustellen:
der förmliche Antrag auf Hiebssatzerhöhung wird vom Forstamt nachträglich unter
Wiedervorlage des betreffenden Hiebs und Kulturplaus bei der Forst und Domänen=
direktion gestellt, sobald über den Bauaufwand und den reinen Holzerlös sowie die
hiernach für die Erhöhung in Betracht kommende Holzmenge genaue Rechnung
vorgelegt werden kann.
3. Erscheint nach dem Zustande des Waldes eine Hiebsverstärkung nicht tunlich oder
wird sie vom Waldeigentümer nicht für wünschenswert erachtet, so bleibt es dem Forstamt
überlassen, die Gemeindebehörde wegen Flüssigmachung der erforderlichen Mittel auf den Weg
des Vorhiebs zu verweisen.
4. Wegneubauten und Hauptverbesserungen bestehender Wege sind nicht in den Hiebs= und
Kulturplan aufzunehmen, sondern als außerordentliche Bauarbeiten zu betrachten, wenn
a. der Bauanswand in einem Jahre die Summe von 10000 6 oder zwei vom Hundert
des Steuerwerts des betreffenden Waldes übersteigt;
b. wenn die Aufbringung der Mittel zur Kostendeckung nicht im Wege der Hiebssatz-
erhöhung oder des Vorhiebs, sondern z. B. durch einen außerordentlichen Holzhieb
erfolgen soll.
In diesen Fällen wird sich das Forstamt wegen Herbeiführung der Beschlußfassung der
Gemeindebehörde mit dem Bezirksamt ins Benehmen setzen; zuvor wird es jedoch unter Vorlage
des Einrichtungswerks und unter gutächtlicher Außerung über den etwa entstehenden Kosten-
aufwand sowie über die beabsichtigte Art der Kostendeckung die Zustimmung der Forst= und
Domänendirektion zur Weganlage einholen. Nach Durchführung des Verfahrens bei dem
Bezirksamt ist der gemäß § 27 Absatz 3 aufgestellte genaue Kostenvoranschlag samt dazugehörigen
Anlagen der Forst= und Domänendirektion vorzulegen.
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