fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Zundefleisch. 
Hund. 
Schaubezirk. 
  
  
  
  
(6) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein. 
8 44. 
(1) Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeich— 
neten Körperstellen anzubringen, und zwar: 
I. Bei Rindern und Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln: 
1. 
7. 
auf der Seitenfläche des Halses, 
2. an der hinteren Vorarmfläche, 
3. auf der Schulter, 
4. 
5 
6 
auf dem Rücken in der Nierengegend, 
auf der inneren und 
. auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 
an der Zunge und am Kopfe. 
II. Bei Kälbern, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden 
Stellen: 
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 
2. 
3. 
neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 
auf der Brust, 
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. 
III. Bei Schweinen: 
M P SS 
am Kopfe, 
. auf der Seitenfläche des Halses, 
. auf der Schulter, 
auf dem Rücken, 
auf dem Bauche, 
auf der Außenfläche des Hinterschenkels. 
IV. Bei Schafen, Ziegen und Hunden, erforderlichenfalls nach Lostrennung der 
Haut an den betreffenden Stellen: 
1903. 
— 
. auf dem Halse, 
2. auf der Schulter, 
3. 
4. an der inneren Fläche des Hinterschenkels. 
auf dem Rücken, 
19
	        
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