Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

246 — Nr. 56 — 
3. hinsichtlich der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die 
rückständigen Beiträge, Kosten der Überwachung und die vom Versicherungsträger 
erkannten Geldstrafen; 
. hinsichtlich der Angestelltenversicherung die rückständigen Beiträge und 
Anerkennungsgebühren, Kosten der Überwachung und die von den Organen der 
Reichsversicherungsanstalt erkannten Geldstrafen; 
. hinsichtlich der Innungen die zur Erhebung gelangenden Beiträge und Ge- 
bühren und die von den Innungen verhängten Ordnungsstrafen. 
§ 2. 
Hinsichtlich der Feststellung und Eröffnung der in § 1 genannten Forderungsansprüche, 
insbesondere der Fertigung der Beitrags-(Einzugs-register für Beiträge, Prämien, Bebühren usw. 
und der daraufhin den Zahlungspflichtigen zu machenden Eröffnung und Zustellung, hinsichtlich 
der Erlassung und Eröffnung der Verfügungen über die Auferlegung von Sicherheitsbeträgen, 
Geldstrafen und Kostenerstattungen, sowie hinsichtlich der Zahlungsfristen sind die für die 
Anstalten der Reichsversicherung und die Innungen maßgebenden Bestimmungen der Gesetze, 
Verordnungen und Satzungen sowie die Beschlüsse der zuständigen Organe anzuwenden. 
Nur insoweit es an solchen Bestimmungen mangelt, kommen die §§ 1 bis 7 der Ver- 
ordnung vom 14. Juli 1915, die Beitreibung und Sicherung der Gemeindeausstände betreffend, 
entsprechend in Anwendung. 
Or 
§ 3. 
Zur Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung wegen der in § 1 bezeichneten 
Forderungen gilt, soweit nicht nach den maßgebenden besonderen Bestimmungen etwas anderes 
vorgeschrieben ist, diejenige Stelle der Anstalt der Reichsversicherung oder der Innung als 
befugt, welche mit dem Einzug der Forderung betraut ist. Erfolgt der Einzug bei Anstalten 
und Innungen, die sich auf mehr als eine Gemeinde erstrecken, durch örtliche Stellen (Orts- 
erheber, örtliche Einzugsstelle und dergleichen), so sind diese zur Antragstellung ermächtigt. 
84. 
Als Forderungen, welche auf vollzugsreifen Entscheidungen und Verfügungen der Ver— 
waltungsbehörden beruhen (§ 9 Ziffer 1 der Verordnung vom 14. Juli 1915), sind Forde- 
rungsansprüche auf Zahlung von Geldstrafen und Sicherheitsbeträgen, auf Kostenerstattung 
und dergleichen auch dann zu behandeln, wenn der Forderungsanspruch nicht durch eine Reichs-, 
Staats= oder Gemeindebehörde, sondern durch vollzugsreife Entscheidung oder Verfügung der 
zuständigen Stelle der Anstalt der Reichsversicherung oder der Innung festgestellt ist. 
Dem Antrag auf Zwangsvollstreckung wegen solcher Forderungen ist eine von der zur 
Feststellung des Forderungsanspruchs zuständigen Stelle unterschriftlich beglaubigte Ausfertigung 
der Entscheidung oder Verfügung, sowie eine Bescheinigung darüber anzuschließen, daß die 
Entscheidung oder Verfügung dem Zahlungspflichtigen mit der Aufforderung, innerhalb
	        
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