Nr. 61 *
Gesetzes- und Verordnungs-latt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. September 1915.
Jnhalt.
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
Höchstpreis und Ausfuhrverbot für Heu betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 6. September 1915.)
Höchstpreis und Ausfuhrverbot für Heu betreffend.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. August 1915, betreffend die Festsetzung
von Höchstpreisen und Erlaß eines Ausfuhrverbots für Heu, wird erläuternd bemerkt:
1.
Die Höchstpreise von 3,75 und 1.6 für 50 kg Heu verstehen sich frei Eisenbahnwagen
Versandstation, bei direkter Anfuhr frei Magazin. In diesen Preisen ist die Vergütung für
das Verladen in den Eisenbahnwagen mit 15 F für 50 kg enthalten.
2.
Unter das Heuausfuhrverbot fallen nicht die Ankäufe der Festungsproviantämter Straß—
burg und Neubreisach in den ihnen in Baden zugewiesenen Ankaufsbezirken. Diese Ankaufs-
bezirke sind für das Festungsproviantamt Straßburg die Gemeinden: Achern, Ottersweier,
Gamshurst, Wagshurst, Ousbach, Reuchen, Ulm, Erlach, Stadelhofen, Oberkirch, Eckartsweier,
Freistett, Hesselhurst, Hohnhurst, Kehl, Kork, Legelshurst, Memprechtshefen, Neufreistett, Neu-
mühl, Odelshofen, Sand, Sundheim, Marlen, Goldscheuer, Appenweier, Bohlsbach, Bühl,
Ebersweier, Griesheim, Windschläg und Urloffen und für das Festungsproviantamt Neubreisach
sämtliche Gemeinden der Amtsbezirke Emmendingen, Breisach und Staufen.
Karlsruhe, den 6. September 1915.
Der stellvertretende kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1015. 6
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarls#uhe.