Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

264 — Nr. 64 — 
Die Bezirksämter können Ausnahmen von dem Verbot des 51 Absatz 1 der Bundesrats- 
verordnung zulassen. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 18. September 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. 
Dr. Schühly. 
Berordnuug. 
(Vom 20. September 1915.) 
Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit 
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 363) wird in 
Ergänzung unserer Verordnung vom 7. Juli 1915 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1.15) 
verordnet, was folgt: 
81. 
Die Bürgermeisterämter haben über die den Selbstoersorgern erteilte Erlaubnis zum 
Ausmahlen von Brotgetreide ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis hat den Namen 
des Selbstversorgers, die Zahl der Angehörigen seiner Wirtschaft, den Tag der Ausstellung 
des Erlaubnisscheins und die Getreidemenge, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, 
zu enthalten. 
82. 
Die Mühlen haben auf dem Erlaubnisschein das Gewicht der gelieferten Frucht, des 
zurückgegebenen Mehles und der Kleie zu vermerken. Am 1. jeden Monats sind die im Vor— 
monat erledigten Erlaubnisscheine dem Bürgermeisteramt, welches den Erlaubnisschein aus- 
gestellt hat, zurückzugeben. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 20. September 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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