Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 68 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Oktober 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: Brückenordnung für die Schiffbrücken 
über den Rhein auf der badisch-elsassischen Stromstrecke betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Anrechnung 
der Zahre 1011 und 1915 als Rriegsjahre betressend. 
  
Verordunng. 
(Vom 5. Oktober 1915.) 
Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch-elsässischen Stromstrecke betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Herrn Statthalter in Elsaß-Lothringen wird 
die Verordnung obigen Betreffs vom 12. Februar 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 55) für die in den Jahren 1913 und 1914 verstärkten Schiffbrücken bei Breisach, 
Ottenheim-Gerstheim und Greffern-Drusenheim auf Grund des § 154 des 
Polizei-Strafgesetzbuches mit Wirksamkeit vom 1. November 1915 wie folgt, geändert: 
J. 
§ 3 erhält folgende Fassung: 
1. Die zugelassenen Fuhrwerke dürfen samt Ladung höchstens wiegen: 
A. wenn sie von Zugtieren bewegt werden 
n. bei nicht weniger als 2,8 m Achsabstand 71 (140 Zentner), 
b. bei nicht weniger als 7,0 m Achsabstand 81 (160 Zentner). 
Das Gewicht der Bespannung ist in dem zugelassenen Gewicht der Fuhrwerke nicht 
inbegriffen. 
B. in Kraftwagenzügen, bestehend aus einem Trieb= und einem Anhängwagen 
u. der Triebwagen 9t (180 Zenutner), 
b. der Anhängwagen 5,5 (110 Zentner). 
Auf Verlangen der Brückenmannschaft haben die Fuhrleute und Kraftwagenführer das 
Gewicht der Wagen samt Ladung anzugeben und nachzuweisen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 75
	        
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