Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

272 — Nr. 68 — 
2. Die in Ziffer 1 genannten Lasten müssen derart verteilt sein, daß der größte vor- 
kommende Achsdruck 
a. bei Fuhrwerken von 74 Gesamtlast das Gewicht von 41 (80 Zentner), 
b. bei Fuhrwerken von 81 Gesamtlast das Gewicht von 4,5 # (90 Zentner), 
. bei Triebwagen von Kraftwagenzügen das Gewicht von 64 (120 Zentner), 
dI. bei Anhängwagen von Kraftwagenzügen das Gewicht von 3 1 (60 Zentuer) 
nicht übersteigt. 
3. In Kraftwagenzügen muß der Abstand zwischen der Hinterachse des Triebwagens 
und der Vorderachse des Anhängwagens mindestens 4 m betragen. Der Abstand der beiden 
Wagen muß durch eine feste Verbindung gesichert, der Anhängwagen mit einer zuverlässigen 
Bremsvorrichtung ausgerüstet und mit einem Führer besetzt sein. 
4. Fuhrwerke von mehr als 51 (100 Zentner) Gesamtgewicht, sowie Kraftwagenzüge 
haben vor der Einfahrt auf die Brücke zur Feststellung ihrer vorschriftsmäßigen Beschaffenheit 
zu halten und zu warten, bis ihnen die Überfahrt durch die Brückenmannschaft gestattet wird. 
5. Wegen besonderer Umstände — Ausbesserungen, Hochwasser, Niedrigwasser, Eisgang 
und dergleichen — kann durch die Brückenaufsicht das zulässige Höchstgewicht beschränkt oder der 
Verkehr über die Brücke eingestellt werden. 
II. 
8 4 erhält folgende Fassung: 
1. Über die Brücke darf — abgesehen von den in Ziffer 2 genannten Ausnahmen 
nur im Schritt gefahren oder geritten werden, wobei, vorbehaltlich der Vorschrift in Ziffer 6, 
stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten ist. Fuhrwerke, die in gleicher Richtung 
sich bewegen, dürfen weder nebeneinander fahren noch einander vorfahren. Das Anhängen 
beladener Wagen oder mehr als eines leeren Wagens ist, ausgenommen bei Kraftwagenzügen, 
untersagt. Die Fuhrleute müssen die Zugtiere entweder vom Bock leiten oder am Zügel führen. 
2. Zweirädern (Motorrädern und Fahrrädern) ist das Befahren der Brücke mit der 
Geschwindigkeit eines kurztrabenden Pferdes (10 km in der Stunde) gestattet. 
3. Solange sich eine Herde Vieh auf der Brücke befindet, dürfen Fuhrwerke und Tiere 
in der entgegengesetzten Richtung nicht über die Brücke geführt werden. Radfahrer (auch 
Motorfahrer) müssen in der Nähe der Herde absteigen. 
4. Wenn ein Fuhrwerk von mehr als 5 t (100 Zentner) Gewicht oder ein Kraftwagen- 
zug über die Brücke fährt, haben aus entgegengesetzter Richtung kommende Fuhrwerke oder 
Viehherden auf Aufforderung der Brückenmannschaft vor der Einfahrt zur Brücke so lange 
zu halten, bis das Fuhrwerk oder der Kraftwagenzug die Brücke wieder verlassen hat. 
5. Fuhrwerke von mehr als 51 (100 Zentner) Gewicht oder Kraftwagenzüge, welche 
sich in gleicher Richtung bewegen, müssen unter sich und von anderen Fuhrwerken einen Ab- 
stand von mindestens 2 Brückenjochlängen (etwa 25 u.) einhalten.
	        
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