Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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6. Fuhrwerke von über 51 (100 Zentner) Gewicht und Kraftwagenzüge haben bei der 
Fahrt über die Brücke stets die Mitte der Fahrbahn einzuhalten. 
7. Stiere müssen entweder am Nasenring geführt oder mit Stricken an den Füßen und 
Hörnern gebunden und von je zwei Personen begleitet sein. 
Karlsruhe, den 5. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Dittler. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Oktober 1915.) 
Die Anrechnung der Jahre 1914 und 1915 als Kriegsjahre betreffend. 
. Mit Bezug auf § 38 Absatz 3 des Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 12. August 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 420) wird nachstehend der 
Kaiserliche Erlaß vom 7. September 1915, betreffend die Anrechnung der Jahre 1914 und 
1915 als Kriegsjahre bekannt gegeben. 
Karlsruhe, den 6. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
aub. 
Auf Ihren Bericht vom 3. September 1915 bestimme Ich auf Grund des § 17 des 
Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 und des § 7 des Mamschaftsversorgungsgesetzes 
vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzblatt Seite 565 und 593 ff.): 
Als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege gelten: 
1. die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz= und Polizeitruppen 
in den Schutzgebieten, die während des Krieges an einer Schlacht, einem Gesecht, 
einem Stellungskampf oder an einer Belagerung teilgenommen haben, gleichgültig, ob 
diese Teilnahme bei den deutschen oder den Streitkräften eines mit dem Deutschen 
Reiche verbündeten oder befreundeten Staates erfolgt ist; 
die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz= und Polizeitruppen, 
die, ohne vor den Feind gekommen zu sein (Ziffer 1), sich während des Krieges aus 
dienstlichem Anlaß mindestens zwei Monate im Kriegsgebiet aufgehalten haben.